Ein aufrechter Bestellungsbeschluss stellt einen äußeren Tatbestand dar, der Dritten gegenüber den Rechtsschein erweckt, dass der Kurator berechtigt ist, innerhalb seines Wirkungskreises für den Vertretenen zu handeln
GZ 7 Ob 51/16z, 06.07.2016
OGH: Abwesend iSd § 270 ABGB ist eine namentlich bestimmte, lebende, geschäftsfähige, nicht durch einen anwesenden Vertreter vertretene Person, die „nicht dort ist, wo ihre Anwesenheit nottut“, um ihre Rechte vor Gefährdung zu wahren, oder die Rechte eines anderen in ihrem Gange gehemmt würden. Die Bestellung eines Kurators nach § 270 ABGB setzt damit Parteifähigkeit des zu Vertretenden voraus. Alle physischen Personen sind parteifähig, nicht aber Tote. Der OGH vertrat daher, dass für eine bereits verstorbene Person kein Abwesenheitskurator bestellt werden kann; wurde dennoch ein Kurator bestellt, so sind seine Handlungen von vornherein unwirksam, ohne dass es einer Aufhebung der Kuratel bedarf.
Im Verfahrensrecht vertritt die Rsp zur nicht gesetzmäßigen Kuratorbestellung, dass solange ein Beschluss über die Bestellung des Abwesenheitskurators aufrecht ist, also weder mit Rechtsmittel bekämpft noch von Amts wegen beseitigt ist, der Abwesenheitskurator zwar befugt ist, für den von ihm zu Vertretenden einzuschreiten und Rechtsmittel zu erheben, das mit einem zu Unrecht bestellten Kurator abgewickelte Verfahren aber nichtig und diese Nichtigkeit aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels wahrzunehmen ist.
Grundsätzlich ist zwar Voraussetzung für die Bestellung eines Abwesenheitskurators, dass der Kurand lebt, ist dies aber nicht eruierbar, hat es, auch ohne Hinzutreten einer Gefahrenlage, keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kuratorbestellung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Kurand bereits vor der Bestellung verstorben ist.
Ein aufrechter Bestellungsbeschluss stellt einen äußeren Tatbestand dar, der Dritten gegenüber jedenfalls den Rechtsschein erweckt, dass der Bestellung des Kurators ein mangelfreies Verfahren vorangegangen ist und der bestellte Kurator rechtsgeschäftlich wirksam für den Kuranden handeln kann. Daher ist ein vom Abwesenheitskurator abgeschlossenes Rechtsgeschäft gültig, auch wenn das der Bestellung vorausgehende Verfahren, sei es wegen unzureichender Nachforschungen des Gerichts über den Aufenthalt des Kuranden, sei es wegen des Fehlens einer sonstigen Voraussetzung zum Zeitpunkt der Bestellung mangelhaft gewesen und die Bestellung zu Unrecht erfolgt sein sollte. IdR kann ein Dritter im Interesse der Rechtssicherheit darauf vertrauen, dass der Kurator berechtigt ist, innerhalb seines Wirkungskreises für den Vertretenen zu handeln.