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Zivilrecht

OGH: Sachwalterumbestellung – Unzumutbarkeit der Übernahme der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt

Eine fehlende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die dadurch erschwerte Kommunikation im Verhältnis zum Sachwalter sind ein nahezu klassisches Problem bei der Übernahme von Sachwalterschaften für psychisch kranke Personen; derartige Umstände bewirken – ebensowenig wie lediglich verbalaggressives Verhalten der behinderten Person – für sich alleine nicht die Unzumutbarkeit der Übernahme der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt

22. 08. 2016
Gesetze:   §§ 268 ff ABGB, § 274 ABGB, § 279 ABGB
Schlagworte: Sachwalterschaft, Umbestellung, Unzumutbarkeit der Übernahme der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt, Wohl des Betroffenen

 
GZ 1 Ob 27/16a, 21.06.2016
 
OGH: Die Beurteilung, ob anstelle des bestellten Sachwalters ein anderer herangezogen werden soll, hat grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Ebenso wirft die Frage, ob die im Einzelfall vorgetragenen Argumente eines Rechtsanwalts, aus welchen Gründen seiner Ansicht nach die konkrete Sachwalterschaft unzumutbar ist, gerechtfertigt sind, im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
 
Eine Sachwalterumbestellung setzt voraus, dass das Wohl des Betroffenen eine solche Maßnahme erfordert. Das „Wohl“ des Betroffenen ist nach der Rsp nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand des Betroffenen abzustellen. Allgemein ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Sachwalterumbestellung kommen soll.
 
Nach § 278 Abs 1 AußStrG hat das Gericht die Sachwalterschaft ua dann einer anderen Person zu übertragen, wenn der Sachwalter nicht die erforderliche Eignung aufweist, ihm die Ausübung des Amts nicht zugemutet werden kann oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert. Rechtsanwälte müssen gem § 274 Abs 2 ABGB Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Ablehnungsgründe sind in erster Instanz konkret geltend zu machen.
 
Eine fehlende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die dadurch erschwerte Kommunikation im Verhältnis zum Sachwalter sind ein nahezu klassisches Problem bei der Übernahme von Sachwalterschaften für psychisch kranke Personen. Derartige Umstände bewirken – ebensowenig wie lediglich verbalaggressives Verhalten der behinderten Person – für sich alleine nicht die Unzumutbarkeit der Übernahme der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt.
 
Dem Sachwalter ist durchaus zuzugestehen, dass sich die Führung der Sachwalterschaft angesichts der von der Betroffenen im Anlassfall gebrauchten Kraftausdrücke schwierig gestaltet. Diese schwierige Situation würde sich auch bei Bestellung einer anderen Person zum Sachwalter grundsätzlich nicht ändern. Die Anschuldigungen, die eine Kommunikation mit der Betroffenen schwierig machen, resultieren aus deren Persönlichkeitsstruktur. Ein konkret gar nicht behauptetes Vorgehen des Sachwalters gegen die Betroffene wegen der Beleidigung zeigt keinen Interessenkonflikt auf. Aus dem vom Sachwalter geschilderten einmaligen Vorfall kann auch keine nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der behinderten Person abgeleitet werden.
 
 

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