Eintragungen in ein Ärzte-Suchportal stellen keine Verletzung der Privatsphäre dar, wenn die Daten schon nach § 27 ÄrzteG der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind
GZ 6 Ob 48/16a, 27.06.2016
OGH: Das in § 43 ABGB geregelte Namensrecht ist ein Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB. Geschützt wird, wem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wer durch den unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt wird. Die Nennung des Namens einer Person in Mitgliederverzeichnissen ist ein Fall der Namensnennung, durch sie wird nicht das Namensrecht, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht des § 16 ABGB berührt. Eine Namensnennung verstößt dann gegen das Persönlichkeitsrecht, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt. Dabei kommt es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage an. Soweit sich die Rechtswidrigkeit der Namensnennung nicht aus der verwerflichen Typizität des Aussageinhalts ergibt, folgt sie aus dem Missverhältnis zum Informationszweck. Eine Verletzung liegt regelmäßig vor, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloßstellt oder lächerlich macht.
Anders als bei der Verletzung des Namensrechts kommt es bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Namensnennung nicht entscheidend darauf an, ob der Namensträger die Namensnennung gestattet hat. Der Namensträger hat kein uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit genannt werden darf. Hat die betroffene Person nicht zugestimmt und besteht weder ein gesetzliches Verbot noch eine gesetzliche Ermächtigung, dann hängt die Rechtswidrigkeit von der vorzunehmenden Interessenabwägung ab.
Durch die Nennung des Namens und weiterer, bereits von der Ärztekammer veröffentlichter Daten eines Arztes auf einem Onlineportal zur Suche nach und Bewertung von Ärzten wird das Bild der Persönlichkeit des klagenden Arztes nicht in einer Weise verzerrt, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht in schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde. Durch die Namensnennung entstehen dem Arzt keine Nachteile. Der Begriff der Privatsphäre betrifft den persönlichen Lebensbereich eines Menschen, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. So können beispielsweise heimliche Tonbandaufnahmen, geheime Bild- oder Videoaufnahmen im Privatbereich oder die fortwährende Belästigung der privaten Sphäre durch unerwünschte Telefonanrufe Eingriffe in die Privatsphäre darstellen. Ein dem vergleichbarer Fall ist hier bei der Eintragung in ein Ärzte-Suchportal allein schon deshalb nicht gegeben, weil die Daten ja schon nach dem gesetzlichen Auftrag (§ 27 ÄrzteG) der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.