§ 28 Abs 1 DSG ist extensiv dahin zu interpretieren, dass nicht nur auf Geheimhaltungs-, sondern auf sämtliche schutzwürdigen Interessen des Betroffenen abzustellen ist
GZ 6 Ob 48/16a, 27.06.2016
OGH: Das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG normiert, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, dies aber nur, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz ist bei öffentlichen Daten grundsätzlich auszuschließen, soweit sie zulässigerweise veröffentlicht wurden (hier gem § 27 ÄrtzeG).
Nach § 28 Abs 1 DSG hat, sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Damit stellt das Gesetz seinem Wortlaut nach lediglich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen ab. Ein Widerspruch steht aber auch bei Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen zu, die sich aus einer besonderen Situation ergeben, weshalb auch das Recht auf Achtung der Privat- bzw Geheimsphäre als Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB in die Interessenabwägung einzubeziehen ist.
Das Vorliegen eines „schutzwürdigen Interesses“ wird damit zum zentralen Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch überhaupt besteht. Auch wenn § 28 Abs 1 DSG seinem Wortlaut nach lediglich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen abstellt, ist unter Berücksichtigung der Rsp des EuGH eine extensive Interpretation des § 28 Abs 1 DSG dahin geboten, dass nicht lediglich auf Geheimhaltungs-, sondern auf sämtliche schutzwürdigen Interessen des Betroffenen abzustellen ist. Das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs 1 DSG betrifft auch den Fall, dass durch bestimmte Formen der Aufbereitung veröffentlichter Daten neue - nicht veröffentlichte - Informationen entstehen können und dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in besonderen Konstellationen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen doch berührt werden.
Durch die Nennung des Namens und weiterer, bereits von der Ärztekammer veröffentlichter Daten eines Arztes auf einem Onlineportal zur Suche nach und Bewertung von Ärzten wird das Bild der Persönlichkeit des Arztes aber nicht in einer Weise verzerrt, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht in schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde. Durch die Namensnennung entstehen dem Arzt keine Nachteile.