Im Stadium vor Wohnungseigentumsbegründung besteht wegen der mit der Anmerkung gem § 40 Abs 2 WEG verbundenen Schutzmechanismen kein Anlass, die Aufzählung der anwendbaren Bestimmungen in § 37 Abs 5 Satz 1 WEG analog um § 35 Abs 2 WEG zu erweitern
GZ 5 Ob 100/16s, 11.07.2016
OGH: Die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft kann nach § 35 Abs 2 WEG erst aufgehoben werden, nachdem das auf der Liegenschaft erworbene Wohnungseigentum erloschen ist. Sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat, gelten für die Verwaltung der Liegenschaft und die Rechte der Miteigentümer die §§ 16 bis 34, 36 und 52 WEG (§ 37 Abs 5 WEG). Der OGH sieht § 37 Abs 5 WEG als abschließende Regelung über die Anwendung von Bestimmungen des WEG zu Gunsten der Wohnungseigentumsbewerber im Stadium vor Wohnungseigentumsbegründung und lehnt ihre analoge Anwendung auf den vorgemerkten Eigentümer ab.
Die Rsp des OGH zu § 35 Abs 2 WEG lässt aber über eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung die Realteilung in einem „Mischhaus“ durch die Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG an den schlichten Miteigentumsanteilen zu. Nur der wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB steht § 35 Abs 2 WEG entgegen. Ein Wohnungseigentumsbewerber ist, selbst wenn er schon Miteigentümer ist, schon aufgrund des Vorrangs der Realteilung durch Wohnungseigentumsbegründung vor einer Zerschlagung der Miteigentümergemeinschaft als Folge einer Zivilteilung geschützt.
Ist zugunsten eines Wohnungseigentumsbewerbers die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG eingetragen, so besteht wegen der mit der Anmerkung verbundenen Schutzmechanismen (Anspruch auf Einverleibung gegen Rechtsnachfolger; Exscindierung: § 43 WEG) kein Bedarf, die Aufzählung der wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen in § 37 Abs 5 Satz 1 WEG analog um § 35 Abs 2 WEG zu erweitern. Diese Bestimmung steht daher einem Teilungsbegehren nicht entgegen, sondern allenfalls § 3 Abs 1 Z 3 WEG.