Auch bei einer extremen Störung des Heimbetriebs durch einen Angehörigen/Vertreter des Bewohners ist eine Ermahnung iSd § 27e Abs 2 KSchG erforderlich
GZ 7 Ob 102/16z, 06.07.2016
OGH: Gem § 27i Abs 1 KSchG kann der Heimträger das Vertragsverhältnis nur aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, im Fall der Z 1 (Einstellung oder wesentliche Einschränkung des Heimbetriebs) aber einer Frist von 3 Monaten, zum jeweiligen Monatsende kündigen. Die Aufzählung der Kündigungsgründe ist demonstrativ. Nach § 27i Abs 1 Z 3 KSchG ist ein Kündigungsgrund, „wenn der Heimbewohner den Heimbetrieb trotz einer Ermahnung des Trägers (§ 27e Abs 2 KSchG) und trotz der von diesem dagegen ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt derart schwer stört, dass dem Träger oder den anderen Bewohnern sein weiterer Aufenthalt im Heim nicht mehr zugemutet werden kann“.
§ 27i Abs 1 Z 3 KSchG geht davon aus, dass es der Heimbewohner selbst ist, der diesen unzumutbaren Zustand herbeiführt, doch könnte dieser Kündigungsgrund auch für Fälle erwogen werden, in denen ein Angehöriger/Vertreter des Heimbewohners die Störung des Heimbetriebs herbeiführt. Stört der Heimbewohner selbst den Heimbetrieb, mag diesem in Fällen spezifischer geistiger Behinderung kein Verschulden angelastet und kein Wohlverhalten abverlangt werden können. Damit wird der Grad der Zumutbarkeit stark angehoben; Normzweck ist ja, auch dementen, depressiven, verwirrten oder an starken Schmerzen leidenden Bewohnern den Platz zu erhalten, und zwar selbst dann, wenn sie ein Verhalten setzen, das etwa nach dem MRG zur Kündigung berechtigen würde.
Dem Rechtsschutz des Betroffenen wird dadurch Rechnung getragen, dass ihn der Träger mündlich in Anwesenheit seiner Vertrauensperson und seines Vertreters und dann auch noch schriftlich zu ermahnen hat (§ 27e Abs 2 KSchG). Unterlässt er diese Ermahnung, so ist die Kündigung nicht wirksam. Weiters setzt die Kündigung voraus, dass der Träger alle ihm zumutbaren Maßnahmen gegen die Störung des Heimbetriebs durch den Bewohner ergriffen hat. Überdies ist die Kündigung nur dann wirksam, wenn der Bewohner nach der Ermahnung den Heimbetrieb weiter schwer stört.
Sieht man in einer extremen Störung des Heimbetriebs durch einen Angehörigen/Vertreter des Bewohners einen in seiner Bedeutung und Auswirkung dem § 27i Abs 1 Z 3 KSchG gleichkommenden Kündigungsgrund, ist auch dafür eine Ermahnung iSd § 27e Abs 2 KSchG erforderlich. Ist der Angehörige auch Sachwalter, so hat der Heimträger als „zumutbare Maßnahme zur Abhilfe“ iSd § 27i Abs 1 Z 3 KSchG auch das Sachwalterschaftsgericht einzubeziehen.