Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein; derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines solchen Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen, den er selbst veranlasst hätte
GZ 3 Ob 93/16x, 13.07.2016
OGH: Nach hA ist eine Person, deren sich ein Teil im Rahmen von Vertragsverhandlungen als Gehilfe bedient, nicht Dritter iSd § 875 ABGB. Als Gehilfe kommt in Betracht, wer auf der Seite des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, sofern seine Erklärung zu seinem Aufgabenbereich gehört. Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein. Derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines solchen Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen, den er selbst veranlasst hätte. In mehreren Entscheidungen des OGH wurden Immobilienmakler als Verhandlungsgehilfen ihrer Auftraggeber angesehen.
Damit ist aber für den Beklagten nichts gewonnen: Der Mitarbeiter der Nebenintervenientin, der den Irrtum des Beklagten darüber veranlasste, dass der letztlich von ihm ungelesen unterfertigte Mietvertrag eine Verpflichtung zu einer Kautionsleistung vorsah und auf fünf Jahre befristet war, war nämlich nicht Auftragnehmer der Klägerin, sondern des Vormieters des Beklagten. Auch sonst bestehen nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter der Nebenintervenientin iSd dargestellten Rsp Verhandlungsgehilfe der Klägerin gewesen wäre. Demgemäß hat weder das festgestellte Weiterleiten des Vertragsentwurfs noch die Übermittlung des „Bewerbungsschreibens“ des Beklagten an die Klägerin durch den Makler diesen zum Verhandlungsgehilfen der Klägerin gemacht. Der Mitarbeiter der Nebenintervenientin handelte vielmehr im Auftrag und im Interesse des Vormieters.