Nach den Feststellungen kann ein Benützer der – der einschlägigen ÖNORM entsprechenden – Wasserrutsche bei Einhaltung der vorgeschriebenen Rutschhaltung keinesfalls an die Außenkante der Rutsche gelangen und war auch für die Beklagte nicht erkennbar, dass dort eine Gefahrenquelle sein könnte; vor diesem Hintergrund begegnet die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass nach den maßgeblichen Umständen des konkreten Falls nicht von einer Fehlerhaftigkeit der Wasserrutsche iSd § 5 PHG ausgegangen werden könne, keinen Bedenken
GZ 9 Ob 77/15m, 26.07.2016
OGH: Die Vorinstanzen haben das Vorliegen einer Fehlerhaftigkeit der Wasserrutsche iSd § 5 PHG verneint. Grundvoraussetzung eines jeden Fehlers iSd § 5 PHG ist die Enttäuschung einer „berechtigten Sicherheitserwartung“. Ausschlaggebend sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, also ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Die nach § 5 PHG maßgebenden Erwartungen eines Produktbenutzers von der Sicherheit eines Produkts sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Benutzerverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen. Ob die maßgeblichen Sicherheitserwartungen im Einzelfall erfüllt sind, ist – ausgenommen den Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage. Eine solche zeigt der Kläger in seiner Revision nicht auf, weil ein Benützer der – der einschlägigen ÖNORM nach den Feststellungen entsprechenden – Wasserrutsche entgegen den Ausführungen in der Revision bei Einhaltung der vorgeschriebenen Rutschhaltung keinesfalls an die Außenkante der Rutsche gelangen kann und für die Beklagte nicht erkennbar war, dass dort eine Gefahrenquelle sein könnte. Vor diesem Hintergrund begegnet die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass nach den maßgeblichen Umständen des konkreten Falls nicht von einer Fehlerhaftigkeit der Wasserrutsche iSd § 5 PHG ausgegangen werden könne, keinen Bedenken. Weitere Überlegungen zum PHG sind daher entbehrlich.