Diese Bestimmung ist nicht nur im Schadenersatzrecht im engeren Sinn, sondern generell im „Ersatzrecht“ im weiteren Sinn anzuwenden; nimmt der Ersatzberechtigte in der Folge einen Vorsteuerabzug tatsächlich vor (oder unterlässt er ihn schuldhaft), so hätte der Ersatzpflichtige einen Rückersatzanspruch in Höhe der Umsatzsteuer, der jedoch nur in einem allenfalls nachfolgenden zweiten Verfahren geklärt werden könnte
GZ 6 Ob 130/16k, 20.07.2016
OGH: Zur Vorsteuerabzugsberechtigung der beklagten Partei hat das Erstgericht eine Negativfeststellung getroffen. Im Übrigen normiert Art XII Z 3 EGUStG, dass der Umstand, dass jemand, der Anspruch auf Schadenersatz hat, vorsteuerabzugsberechtigt ist, bei der Bemessung des Schadenersatzes nicht zu berücksichtigen ist. Dem Ersatzpflichtigen erwächst jedoch gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrags, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte.
Diese Bestimmung ist nicht nur im Schadenersatzrecht im engeren Sinn, sondern generell im „Ersatzrecht“ im weiteren Sinn anzuwenden. Die Absicht des Gesetzgebers geht dahin, aus dem Prozess über den Ersatz einer Sache oder Leistung die Frage der Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer und daraus ableitbare Ansprüche des Ersatzpflichtigen auszuklammern. Der Prozess soll durch Steuerfragen nicht erschwert oder verzögert werden. Nimmt die Beklagte in der Folge einen Vorsteuerabzug tatsächlich vor (oder unterlässt sie ihn schuldhaft), so hätte der Kläger gegen die Beklagte einen Rückersatzanspruch in Höhe der Umsatzsteuer, der jedoch nur in einem allenfalls nachfolgenden zweiten Verfahren geklärt werden könnte.