Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund umfassender Interessenabwägung zu finden; zwar indiziert die Verletzung absolut geschützter Rechte in gewissem Maß die Rechtswidrigkeit; zu berücksichtigen ist, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, ferner die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen; das Interesse an der körperlichen Unversehrtheit ist gegen das Interesse an einer Ausübung des Bewegungsdrangs abzuwägen
GZ 3 Ob 111/16v, 13.07.2016
OGH: Die in § 1310 ABGB angeordnete Billigkeitshaftung Deliktsunfähiger setzt für alle darin geregelten Tatbestände Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens voraus. Ist ein Schuldvorwurf ausgeschlossen, weil den minderjährigen Täter kein Verschulden trifft, kommt somit zwar unter Umständen eine Haftung nach § 1310 Fall 3 ABGB in Betracht. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet jedoch dann aus, wenn das schädigende Verhalten auch nicht rechtswidrig war. Die Haftung nach § 1310 ABGB setzt somit voraus, dass ein voll Deliktsfähiger im gleichen Fall haften würde.
Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund umfassender Interessenabwägung zu finden. Zwar indiziert die Verletzung absolut geschützter Rechte in gewissem Maß die Rechtswidrigkeit. Zu berücksichtigen ist, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, ferner die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen. Das Interesse an der körperlichen Unversehrtheit ist gegen das Interesse an einer Ausübung des Bewegungsdrangs abzuwägen.
In erster Instanz hat die Klägerin dazu va behauptet, das Fußballspielen sei auf der Spielwiese nicht erlaubt gewesen und der Beklagte habe den Ball – erkennbar gemeint: gezielt – „auf die Klägerin“ geschossen. Beide Vorwürfe haben sich nicht erwiesen. Berücksichtigt man ferner, dass sich der Beklagte und sein Mitspieler am Rande der Spielwiese in einer Entfernung von nur rund zehn Metern den Ball zuspielten, ist mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass eine objektive Sorgfaltswidrigkeit nicht vorlag.