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VwGH: § 112 WRG – Verlängerung einer wasserrechtlichen Bauvollendungsfrist

Bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung nach § 112 Abs 2 WRG entspricht es grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden; wäre eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht möglich, wird die Fristverlängerung zu Recht versagt; eine Verlängerung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist nach § 112 Abs 2 WRG kann nur erfolgen, wenn die den Baubeginn oder die Bauvollendung hindernden Gründe die bewilligte Wasseranlage betreffen

16. 08. 2016
Gesetze:   § 112 WRG, § 111 WRG, § 12a WRG, § 105 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Bewilligung, Frist, Verlängerung, Stand der Technik

 
GZ Ra 2016/07/0036, 24.05.2016
 
VwGH: Nach § 112 Abs 2 WRG kann die Wasserrechtsbehörde aus triftigen Gründen die Baufertigstellungfrist verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt, wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der VwGH oder der VfGH angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.
 
Wer die Verwirklichung eines wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhabens plant und hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt, hat schon bei der Planung dafür Sorge zu tragen, dass er das Vorhaben innerhalb angemessener Frist ausführen kann.
 
§ 112 Abs 2 WRG soll eine Verlängerung der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Bauvollendungsfrist für den Fall ermöglichen, dass nach der Erlassung des Bewilligungsbescheides Umstände eintreten oder zu Tage treten, die bei der Planung des Vorhabens und bei der Bestimmung der Bauvollendungsfrist im Bewilligungsbescheid nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten.
 
Bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung nach § 112 Abs 2 WRG entspricht es grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden. Wäre eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht möglich, wird die Fristverlängerung zu Recht versagt.
 
Der Revisionswerber stellt nicht in Abrede, dass die beantragte Umplanung der Anlage deshalb erfolgte, um die (bereits vor mehr als 10 Jahren bewilligte und bisher nicht ausgeführte) Kraftwerksanlage an den Stand der Technik anzupassen.
 
Angesichts dessen steht die Abweisung des Fristverlängerungsantrages aber in Übereinstimmung mit der Rsp. Nach § 12a Abs 3 WRG ist der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen und auch bei den dem WRG unterliegenden Maßnahmen einzuhalten; entspricht ein Vorhaben nicht dem Stand der Technik, kann es idR nicht bewilligt werden.
 
Daraus folgt aber, dass eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage, so wie sie 2004 bewilligt wurde, nicht mehr möglich wäre. Die Versagung der Fristverlängerung durch das LVwG steht daher in Übereinstimmung mit der Rsp des VwGH.
 
Dazu kommt noch, dass eine Verlängerung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist nach § 112 Abs 2 WRG nur erfolgen kann, wenn die den Baubeginn oder die Bauvollendung hindernden Gründe die bewilligte Wasseranlage betreffen.
 
Nicht können sich solche Gründe auf ein Projekt beziehen, welches anstelle des bereits bewilligten nunmehr zur Ausführung gelangen soll, aber selbst noch nicht wasserrechtlich bewilligt ist. Der Hinweis des Revisionswerbers auf die parallel anhängigen wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Abänderung der Wasserkraftanlage verfängt daher ebenfalls nicht.

 
 

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