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Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung iZm IG-L

Die - für § 26 Abs 3 Z 2 FSG erforderliche qualifizierte - Überschreitung um mehr als 70 km/h ist nicht Teil des Tatbildes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L 1997 (die letztgenannte Bestimmung stellt, soweit hier von Bedeutung, nur auf die bloße Zuwiderhandlung gegen die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung iSd § 10 - hier iVm § 14 Abs 1 - leg cit ab); das VwG ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass das von ihm in der Begründung des Straferkenntnisses festgestellte Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Bindungswirkung für die Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung entfaltet

16. 08. 2016
Gesetze:   § 30 IG-L 1997, § 26 FSG, § 7 FSG
Schlagworte: Immissionsschutz, Führerscheinrecht, angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung, Überschreitung, Bindungswirkung

 
GZ Ra 2016/11/0082, 01.06.2016
 
Die Revision führt aus, im angefochtenen Erkenntnis seien im Verfahren vorgelegte Beweismittel weder zitiert noch verwertet worden. Nach den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen hätte aufgrund des gegenständlichen Defekts der Videoaufzeichnung (die Videomessung als solche sei davon nicht betroffen gewesen) nach den Herstellerrichtlinien statt 5% richtigerweise 10% Toleranz in Abzug gebracht werden müssen.
 
VwGH: Zwar ist das VwG zu Unrecht davon ausgegangen, dass das von ihm in der Begründung zu Spruchpunkt 1. (Straferkenntnis) festgestellte Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im vorliegenden Fall Bindungswirkung für die Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung entfaltet, weil die - für § 26 Abs 3 Z 2 FSG erforderliche qualifizierte - Überschreitung um mehr als 70 km/h nicht Teil des Tatbildes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L ist (die letztgenannte Bestimmung stellt, soweit hier von Bedeutung, nur auf die bloße Zuwiderhandlung gegen die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung iSd § 10 - hier iVm § 14 Abs 1 - leg cit ab). Dazu wird gem § 43 Abs 2 und 9 VwGG auf den hg Beschluss vom 21. April 2016, Ra 2016/11/0039, mwN, verwiesen.
 
Jedoch kommt dem vom Revisionswerber mit dem genannten Vorbringen behaupteten Verfahrensfehler, es hätte von der gemessenen Geschwindigkeit mehr Toleranz in Abzug gebracht werden müssen, schon deshalb keine Relevanz zu, weil die vom (dem Revisionswerber nachfahrenden) Polizeifahrzeug tatsächlich gemessene Höchstgeschwindigkeit nach den Feststellungen des VwG 190 km/h betrug, sodass selbst bei dem (vom Revisionswerber als erforderlich erachteten) Abzug einer Toleranz von 10 % noch immer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 70 km/h (§ 26 Abs 3 Z 2 FSG) überschritten war.
 
 

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