Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs 1 Z 1 GewO ist ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat iZm der Ausübung eines Gewerbes erfolgte
GZ Ra 2016/04/0046, 18.05.2016
VwGH: Der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO stellt auf die Ausschlussgründe (strafbaren Handlungen) des § 13 Abs 1 und 2 GewO ab, die ihrerseits gleichfalls nicht bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes verwirklicht werden müssen. Dieser Entziehungsgrund ist nicht nur gegeben, wenn die zu Grunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, weil § 13 Abs 1 GewO als Regelfall ein Sachverhalt zu Grunde liegt, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war. Somit ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs 1 Z 1 GewO ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat iZm der Ausübung eines Gewerbes erfolgte.
Nach dieser Rsp ist auch nicht relevant, ob das Motiv der Tat iZm der Ausübung des Gewerbes steht.
Nach der Rsp des VwGH ist bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (Prognose gem § 87 Abs 1 Z 1 GewO) das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei wurde "auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum" abgestellt.
Auch wenn das VwG in der vorliegenden Rechtssache auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung und nicht den Zeitpunkt der Deliktsbegehung abgestellt hat, so fehlt jegliches Revisionsvorbringen zur Relevanz dieser Abweichung von der hg Rsp. Eine solche Relevanz ist angesichts des sehr geringen Zeitraumes zwischen Tatbegehung und Urteilsverkündung nicht zu sehen.
Zum Vorbringen betreffend die bedingte Strafnachsicht ist auf die hg Rsp zu verweisen, nach der für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind. Derartige besondere Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht werden vom Revisionswerber nicht vorgebracht.