Es ist darauf hinzuweisen, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG im Allgemeinen - wenn sie wie hier auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist
GZ Ra 2016/21/0079, 14.04.2016
Der Revisionswerber vermeint eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin zu erkennen, dass es der Klärung bedürfe, ob ein "voll in Österreich integrierter Flüchtling, der seine gesamte Familie in Österreich hat, keinerlei Familienanbindung in seinem Heimatland mehr hat und legal mit einer Daueraufenthaltsbewilligung in Österreich aufhältig ist, in sein ihm fremdes Heimatland abgeschoben werden" könne.
VwGH: Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Revisionswerber nicht als Flüchtling, sondern im Rahmen des Familiennachzugs nach Österreich gelangte. Davon abgesehen ist aber die aufgeworfene Frage schon bisher in der Rsp des VwGH klar dergestalt beantwortet worden, dass bei Vorliegen einer entsprechend hohen Gefährdung (hier konkret iSd § 52 Abs 5 FPG) die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstände der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen stehen.
Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG im Allgemeinen - wenn sie wie hier auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist.