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Verfahrensrecht

VwGH: Aufschiebende Wirkung nach § 22 VwGVG und relevanter Zeitpunkt

Es wäre systemwidrig anzunehmen, das VwG müsse sich zuerst an einem (nicht mehr aktuellen) Sachverhalt orientieren und die aktuelle Situation könne erst in einem zweiten Schritt - durch ein Vorgehen nach § 22 Abs 3 VwGVG - berücksichtigt werden

16. 08. 2016
Gesetze:   § 22 VwGVG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, Beschwerde, relevanter Zeitpunkt

 
GZ Ra 2016/07/0039, 24.05.2016
 
VwGH: Das LVwG hat seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht an Hand hypothetischer, in der Vergangenheit vorgelegener Umstände sondern nur unter Berücksichtigung der aktuell gegebenen Verhältnisse beurteilt werden kann. Auch § 22 Abs 3 VwGVG, der für den Fall der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse die Möglichkeit der Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung vorsieht, deckt diese Annahme. Es wäre systemwidrig anzunehmen, das LVwG müsse sich zuerst an einem (nicht mehr aktuellen) Sachverhalt orientieren und die aktuelle Situation könne erst in einem zweiten Schritt - eben durch ein Vorgehen nach § 22 Abs 3 VwGVG - berücksichtigt werden.
 
Diesen Gedanken brachte der VwGH bereits im Beschluss vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, auf den auch in der Revision verwiesen wird, zum Ausdruck. Dort hatte der VwGH die Ansicht vertreten, dass keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG mit der Behauptung aufgezeigt worden sei, das VwG sei von der zu § 64 Abs 2 AVG ergangenen Rsp des VwGH, wonach für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids maßgeblich sei, abgewichen. Dies deshalb, weil das VwG nun nach der eindeutigen Regelung des § 22 Abs 3 VwGVG auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheids Bedacht zu nehmen habe. Diese Bestimmung ermögliche die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde.
 
 

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