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Verfahrensrecht

VwGH: Wenn der VfGH eine Beschwerde gem Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH abgetreten hat, beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH

Dies setzt aber voraus, dass die Beschwerde rechtzeitig und auch sonst zulässig war: Die Unzulässigkeit der "abgetretenen" Beschwerde führt jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision, weil die Entscheidung des VwG in einem solchen Fall (endgültig) unanfechtbar geworden ist; an die diesbezügliche Auffassung des VfGH ist der VwGH nicht gebunden

16. 08. 2016
Gesetze:   Art 144 B-VG, § 26 VwGG, § 34 VwGG
Schlagworte: Verfassungsgerichtshof, Beschwerde, an Verwaltungsgerichtshof abtreten, Revision, Frist, Verfahrenshilfe

 
GZ Ra 2015/21/0172, 24.05.2016
 
VwGH: Die Revisionen sind nicht rechtzeitig. Mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Verfahrenshelfers an diesen begann zwar gem § 26 Abs 3 VwGG die Revisionsfrist neu zu laufen. Innerhalb dieser Frist wurde aber keine Revision eingebracht.
 
Wenn der VfGH eine Beschwerde gem Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH abgetreten hat, beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH. Dies setzt aber voraus, dass die Beschwerde rechtzeitig und auch sonst zulässig war: Die Unzulässigkeit der "abgetretenen" Beschwerde führt jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision, weil die Entscheidung des VwG in einem solchen Fall (endgültig) unanfechtbar geworden ist. An die diesbezügliche Auffassung des VfGH ist der VwGH nicht gebunden. Die Beschwerden an den VfGH waren - auch wenn der VfGH dies in seinem Ablehnungsbeschluss nicht aufgegriffen hat - unzulässig. Die einschreitende Rechtsvertretung hat sich nämlich nicht auf eine Bevollmächtigung durch die Parteien, sondern auf die Bestellung zum Verfahrenshelfer berufen; die Vertretungsbefugnis auf Grund dieser Bestellung umfasste aber jeweils nur die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den VwGH und nicht (auch) die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH. Die Beschwerden an den VfGH konnten daher vom Verfahrenshelfer (bzw der für diesen einschreitenden Rechtsanwältegesellschaft) nicht wirksam namens der Parteien erhoben werden. Die Abtretung der demnach unzulässigen Beschwerden hat nicht zum neuerlichen Lauf der Revisionsfrist nach § 26 Abs 4 VwGG geführt.
 
 

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