„Beziehender Elternteil“ iSd § 7 Abs 4 Z 1 KBGG ist jener Elternteil, der - im Rahmen der jeweils gewählten Gestaltung des Kinderbetreuungsgeldbezugs - Kinderbetreuungsgeld aufgrund eines Antrags beansprucht
GZ 10 ObS 26/16w, 10.05.2016
OGH: „Beziehender Elternteil“ iSd § 7 Abs 4 Z 1 KBGG ist jener Elternteil, der - im Rahmen der jeweils gewählten Gestaltung des Kinderbetreuungsgeldbezugs - Kinderbetreuungsgeld aufgrund eines Antrags beansprucht.
Der Kläger, dessen Antrag auf Zahlung von Kinderbetreuungsgeld in ungekürzter Höhe ab 17. 9. 2014 Verfahrensgegenstand ist, hat nach den den OGH bindenden Feststellungen die Versäumung der Frist für die Durchführung der zweiten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zu verantworten. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Angst vor Ansteckungsgefahr im Wartezimmer eines Kinderarztes die verspätete Durchführung dieser Untersuchung nicht rechtfertigen kann, wird vom Revisionswerber nicht mehr in Zweifel gezogen. Ein ausnahmsweiser Nachsichtsgrund liegt nicht vor, weil der Kläger als beziehender Elternteil iSd § 7 Abs 4 Z 1 KBGG das Unterbleiben der fristgerechten Vornahme der Untersuchung zu vertreten hat.