Die – nach neuem Recht in § 7 UWG noch relevante – Wettbewerbsabsicht muss nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der beanstandeten Äußerung sein; sie fehlt nur dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt
GZ 4 Ob 125/16k, 15.06.2016
OGH: Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung richtet sich immer nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Stellungnahme. Maßgeblich ist dabei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden. Wie dabei eine Äußerung zu verstehen ist, ist ebenso eine Frage des Einzelfalls wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der Behauptung vertretbar ist oder ob eine strittige Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Meinungsäußerungsfreiheit zulässig ist. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob Äußerungen ein Unternehmen nach § 7 UWG unlauter herabsetzen.
Die Vorinstanzen vertraten die Rechtsansicht, dass die beklagte Partei den klagenden Parteien iZm einem tatsächlich geführten Interview unterstellt hat, dieses Interview in der klägerischen Zeitung „erfunden“ zu haben. Darin liegt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, bedenkt man, dass die beklagte Partei in ihrer Zeitung darüber berichtete, „im Gratisblatt … werden immer öfter Interviews erfunden“, sie Parallelen zu einer „Märchentante“ zog und die Zeitung der klagenden Parteien als eine „vom Staat finanzierte Fälscherwerkstatt“ herabsetzte.
Auch die Frage, ob der beklagten Partei der Wahrheitsbeweis gelungen ist, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen. Die Frage, ob im Einzelfall die Beurteilung der Vorinstanzen zutrifft, die beanstandete Behauptung sei im Wesentlichen wahr oder der Wahrheitsbeweis sei nicht erbracht, geht in ihrer Bedeutung – von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Die Vorinstanzen erachteten die beanstandete Herabsetzung, wonach das Interview der Klägerinnen im Anlassfall erfunden worden sei, nicht dadurch im Kern bestätigt, dass das Interview am Telefon geführt wurde und die klägerische Zeitung die Aussagen des Interviewten in redigierter und nicht wortgetreuer Form wiedergab. Darin ist jedenfalls keine krasse Fehlentscheidung zu erblicken.
Die – nach neuem Recht in § 7 UWG noch relevante – Wettbewerbsabsicht muss nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der beanstandeten Äußerung sein; sie fehlt nur dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beurteilung der Vorinstanzen bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung, zumal auch unter Berücksichtigung von Art 10 EMRK ein öffentliches Interesse an unwahren und herabsetzenden Behauptungen nicht zu erkennen ist.