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Strafrecht

OGH: Amtsmissbrauch iSd § 302 StGB – Organhandeln im Bereich der Wasserversorgung

Ein Akt der Hoheitsverwaltung liegt dann vor, wenn der Staat (das für ihn handelnde Organ) zur Erreichung seiner Ziele die ihm auf Grund seiner spezifischen Macht gegebene einseitige Anordnungsbefugnis gebraucht, demnach als Träger dieser besonderen Befehls- und Zwangsgewalt (imperium) auftritt

15. 08. 2016
Gesetze:   § 302 StGB
Schlagworte: Amtsmissbrauch, Organhandeln, Akt der Hoheitsverwaltung

 
GZ 17 Os 34/15a, 06.06.2016
 
OGH: Ein Akt der Hoheitsverwaltung liegt dann vor, wenn der Staat (das für ihn handelnde Organ) zur Erreichung seiner Ziele die ihm auf Grund seiner spezifischen Macht gegebene einseitige Anordnungsbefugnis gebraucht, demnach als Träger dieser besonderen Befehls- und Zwangsgewalt (imperium) auftritt. Hoheitliches Verwaltungshandeln kommt insbesondere im Einsatz bestimmter Rechtsformen (Verordnung, Bescheid, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im Innenverhältnis auch Weisung) zum Ausdruck. Darüber hinaus ist auch Verwaltungshandeln, das selbst nicht normativer Art ist, sondern in tatsächlichen Verrichtungen oder Privaten zur Verfügung stehenden Rechtsformen in Erscheinung tritt, (schlichte) Hoheitsverwaltung, wenn es iZm Hoheitsakten steht, diese also vorbereitet, begleitet oder umsetzt.
 
 
 

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