Ein bloß auf familiärer Rücksichtnahme beruhendes Wohnverhältnis kann selbstverständlich auch zwischen Großeltern und Enkeln bestehen; für die Annahme der schlüssigen Einräumung eines Wohnrechts ist unter Familienmitgliedern ein strenger Maßstab anzulegen
GZ 4 Ob 136/16b, 12.07.2016
OGH: Ein bloß auf familiärer Rücksichtnahme beruhendes Wohnverhältnis kann selbstverständlich auch zwischen Großeltern und Enkeln bestehen. Für die Annahme der schlüssigen Einräumung eines Wohnrechts ist unter Familienmitgliedern ein strenger Maßstab anzulegen. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin gegen Entgelt auf das Ausgedinge im Haus des Dritt- und der Viertbeklagten verzichtet hatte, ist die Annahme jedenfalls vertretbar, dass sie die bloße Gewährung der Wohnmöglichkeit im Haus der Enkelkinder nicht als Einräumung eines diesbezüglichen Rechts verstehen durfte.