Der OGH schließt sich zweitinstanzlicher Rsp an, wonach (auch nach der teilweisen Aufhebung des § 12a FLAG durch den VfGH) weder der Grundbetrag der Familienbeihilfe noch deren Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs 4 ff FLAG als anrechenbares Eigeneinkommen des Kindes anzusehen sind
GZ 6 Ob 107/16b, 27.06.2016
OGH: Nach § 12a FLAG gilt die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes. Weder dessen Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien kann dabei entnommen werden, dass § 12a FLAG eine Differenzierung zwischen der „normalen“ Familienbeihilfe nach § 8 Abs 1 bis 3 FLAG und der erhöhten Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 bis 7 FLAG – eine solche bezieht die Antragsgegnerin – bzw danach vornehmen will, ob dem Kind ein Eigenanspruch auf die Familienbeihilfe zusteht oder diese vom betreuenden Elternteil bezogen wird. In diesem Sinn hat deshalb der OGH iZm der (teilweisen) Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf den Geldunterhaltsanspruch eines Kindes zwecks (steuerlicher) Entlastung des Unterhaltspflichtigen klargestellt, dass eine solche nicht nur bei Auszahlung der Transferleistungen an den betreuenden Elternteil, sondern auch bei unmittelbarer Auszahlung an den Unterhaltsberechtigten zu erfolgen hat.
Damit scheitert die vom Rekursgericht vertretene Auffassung, die von der Antragsgegnerin aufgrund eines Eigenanspruchs bezogene erhöhte Familienbeihilfe sei anrechenbares Eigeneinkommen, bereits am Wortlaut des § 12a FLAG. Dabei handelt es sich um eine gesetzgeberische Wertung, die nicht nur bei der Familienbeihilfe zum Tragen kommt, sondern etwa auch bei Studienförderungsmaßnahmen nach § 1 StudFG; nach stRsp des OGH ist nämlich etwa die Studienbeihilfe grundsätzlich kein den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes (§ 1 Abs 3 StudFG), auch wenn dies für den umgekehrten Fall (der Unterhaltspflichtige bezieht Studienbeihilfe) anders gesehen wird. Die vom Rekursgericht offensichtlich für notwendig erachtete Gleichbehandlung von Unterhaltspflichtigem und Unterhaltsberechtigtem bei Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe aufgrund Eigenanspruchs ist somit nicht zwingend erforderlich.
§ 12a FLAG wurde mit BGBl 646/1977 mit folgendem Wortlaut eingeführt: „Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch.“ Anliegen des Gesetzgebers war es damals, dafür Sorge zu tragen, dass „die Familienbeihilfe in ungeschmälerter Höhe dem Haushalt [zukommt], in dem das Kind betreut wird, und dass dadurch keine Entlastung der Person ein-[tritt], die zwar für das Kind unterhaltspflichtig ist, bei der jedoch das Kind nicht haushaltszugehörig ist“.
Genau den zuletzt genannten Effekt hätte jedoch die vom Rekursgericht vertretene Auffassung, weshalb es seit jeher der Rsp des OGH entsprach, weder die „normale“ noch die erhöhte Familienbeihilfe als anrechenbares Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes zu betrachten. Daran hat auch die teilweise Aufhebung des § 12a FLAG („und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch“) als verfassungswidrig mit Erkenntnis des VfGH vom 19. 6. 2002 (G 7/02 ua) nichts geändert. Grund hiefür war vielmehr, dass die Familienbeihilfe nach Auffassung des VfGH aufgrund der damaligen Entwicklung der Familienbesteuerung teilweise die Funktion einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltspflichtigen übernommen hatte, weshalb die Familienbeihilfe nunmehr auch eine steuerliche Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils bewirken soll; dies im Übrigen aber auch nur mit dem Grundbetrag und nicht auch im Umfang ihrer Erhöhung nach § 8 Abs 4 ff FLAG.
Die Überlegungen des Rekursgerichts, die Familienbeihilfe habe den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten, das sich hier im eigenen Haushalt „quasi“ selbst betreut, weshalb sie in dieser „besonderen Fallkonstellation“ eine Geldleistung darstellt, die zu den eigenen Einkünften zählt, sind widersprüchlich. Wenn die Familienbeihilfe einen solchen Mindestunterhalt darstellt, ist nicht erkennbar, warum dann ihr Bezug durch das Kind dessen Unterhaltsanspruch schmälern soll.
Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs zutreffend darauf hin, dass die Auffassung des Rekursgerichts zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von betreuten Kindern einerseits und eigenständig lebenden Kindern andererseits führen würde. Die Familienbeihilfe soll nach den Intentionen des historischen Gesetzgebers in ungeschmälerter Höhe dem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut wird, weshalb sie in einem solchen Fall nicht als Eigeneinkommen berücksichtigt wird. Zieht das Kind aus diesem Haushalt aus, würde es nach Auffassung des Rekursgerichts nicht nur die bisherige Betreuung, sondern auch einen Teil der Familienbeihilfe verlieren. Hiefür besteht keinerlei sachliche Rechtfertigung.
Der OGH schließt sich deshalb – vom Rekursgericht ohnehin selbst zitierter – zweitinstanzlicher Rsp an, wonach (auch nach der teilweisen Aufhebung des § 12a FLAG durch den VfGH) weder der Grundbetrag der Familienbeihilfe noch deren Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs 4 ff FLAG als anrechenbares Eigeneinkommen des Kindes anzusehen sind.