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Zivilrecht

OGH: Berufsunfähigkeitsversicherung – Anzeigepflichtverletzung (§ 16 VersVG) iZm unrichtigen Angaben zum Jahresnettoeinkommen

Hier wurde im Versicherungsfall die Zahlung eines im Voraus festgelegten monatlichen Betrags von 1.500 EUR vereinbart, demnach war die Angabe des Nettoeinkommens für die Höhe der monatlich zu zahlenden Rente ohne Bedeutung; allerdings war diese Information zweifellos entscheidend für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Eintritt und Dauer des Versicherungsfalls und damit auch für die Prämienhöhe; die Höhe des Einkommens ist für die Ausübung einer Vergleichstätigkeit iSd Berufsunfähigkeitsversicherung mit von Bedeutung; bei einem höheren Einkommen können gewisse Berufe mit geringerer Einkommensmöglichkeit als Vergleichstätigkeit ausscheiden

15. 08. 2016
Gesetze:   § 16 VersVG, § 21 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung, Anzeigeobliegenheit, unrichtige Angaben zum Jahresnettoeinkommen

 
GZ 7 Ob 108/16g, 06.07.2016
 
OGH: Nach § 16 Abs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren. Der Versicherte ist dafür beweispflichtig, dass auch die richtige Beantwortung der an ihn gestellten Frage nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen. An die vom Versicherten oder Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen. Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Die Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer.
 
Ist der Vorschrift des § 16 Abs 1 VersVG zuwider die Angabe eines erheblichen Umstands unterblieben, so kann der Versicherer nach § 16 Abs 2 VersVG vom Vertrag zurücktreten. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp kann sich der Versicherer aber auch ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er von der Verletzung der betreffenden vorvertraglichen Obliegenheit (Anzeigeobliegenheit) erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat. Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung iSd § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstands an dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann.
 
Die Leistungsfreiheit nach § 16 VersVG ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass es auf die Vereinbarung in den Bedingungen nicht ankommt.
 
Der Kläger hat im Antragsformular sein Jahresnettoeinkommen für die Jahre 2007 und 2008 unrichtig deutlich zu niedrig angegeben. Bestritten wird die nach § 16 Abs 1 VersVG erforderliche Erheblichkeit dieses Umstands für die Gefahrenübernahme. Ob in diesem Zusammenhang – wie von der Revision gefordert – eine Substantiierungslast des beklagten Versicherers betreffend seine Geschäftsgrundsätze bestehen könnte, kann dahingestellt bleiben:
 
Hier wurde im Versicherungsfall die Zahlung eines im Voraus festgelegten monatlichen Betrags von 1.500 EUR vereinbart. Demnach war die Angabe des Nettoeinkommens für die Höhe der monatlich zu zahlenden Rente ohne Bedeutung. Allerdings war diese Information zweifellos entscheidend für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Eintritt und Dauer des Versicherungsfalls und damit auch für die Prämienhöhe. Die Höhe des Einkommens ist für die Ausübung einer Vergleichstätigkeit iSd Berufsunfähigkeitsversicherung mit von Bedeutung. Bei einem höheren Einkommen können gewisse Berufe mit geringerer Einkommensmöglichkeit als Vergleichstätigkeit ausscheiden.
 
Dieses Ergebnis wird von der Argumentation der Revision zur Frage der Ausübung einer bedingungsgemäßen Vergleichstätigkeit unterstrichen. Der Kläger meint, dass hier gerade auf die Einkommenssituation besonderes Augenmerk zu legen sei, und verweist auf die Erzielung eines deutlich geringeren Einkommens als Sachbearbeiter gegenüber dem vormaligen Verdienst als Drucker in Schichtarbeit; deshalb liege keine Vergleichstätigkeit vor. Er stützt sich dabei auf sein tatsächliches drei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrags erzieltes Einkommen und nicht auf das von ihm angegebene, welches sich vom nunmehrigen Einkommen nicht so stark unterscheidet. Er geht demnach selbst davon aus, dass das Gesamteinkommen ausschlaggebend für den Versicherungsvertrag ist.
 
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Fehlen der Erheblichkeit der von ihm falsch angegebenen Einkommenshöhe für die Risikoprüfung des Versicherers bei Vertragsabschluss berufen kann.
 
Die Bezugnahme in der Revision auf § 6 Abs 1a VersVG scheitert schon daran, dass diese Bestimmung Verletzungen von – nach § 6 Abs 1 VersVG vereinbarten –Obliegenheiten zum Gegenstand hat, die der Aufrechterhaltung der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie dienen sollen, und demnach auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nach § 16 VersVG nicht anzuwenden ist.
 
Den Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 VersVG hat der Kläger nicht erbracht. Die Einkommenshöhe ist schon nach seinem Vorbringen ein relevantes Kriterium für den Eintritt des Versicherungsfalls.
 
Die Beklagte ist somit leistungsfrei, sodass es sich erübrigt, auf die weiteren Argumente der Revision einzugehen.
 
 

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