Die Teilhaber einer Gemeinschaft können verbindlich eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen und damit auf die Geltendmachung des Teilungsanspruchs verzichten; eine solche Fortsetzungsvereinbarung iSd § 831 ABGB kann nicht nur ausdrücklich getroffen werden, sondern auch stillschweigend durch schlüssige Handlung iSd § 863 Abs 1 ABGB zustande kommen; eine rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruchs kann auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen; die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungsvereinbarung liegt beim Teilungsbeklagten
GZ 5 Ob 62/16b, 11.07.2016
OGH: Der Anspruch eines Teilhabers einer Eigentumsgemeinschaft auf Aufhebung dieser Gemeinschaft nach § 830 zweiter Satz ABGB ist ein schuldrechtlicher, der wegen seines unbedingten Charakters idR keiner Begründung aus der Interessenslage des Klägers bedarf. Dem unbedingten Aufhebungsanspruch sind nur durch die Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils der Übrigen Schranken gesetzt.
Die Teilhaber einer Gemeinschaft können allerdings verbindlich eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen und damit auf die Geltendmachung des Teilungsanspruchs verzichten. Eine solche Fortsetzungsvereinbarung iSd § 831 ABGB kann nicht nur ausdrücklich getroffen werden, sondern auch stillschweigend durch schlüssige Handlung iSd § 863 Abs 1 ABGB zustande kommen. Eine rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruchs kann auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungsvereinbarung liegt beim Teilungsbeklagten.
Der Beklagte behauptet das Bestehen einer konkludenten Fortsetzungsvereinbarung in Form einer Sachwidmung. Das die zu teilende Liegenschaft bildende Grundstück Nr 49/13 sei einvernehmlich als Erschließungsstraße für mehrere Grundstücke gewidmet worden und diese Sachwidmung stehe der Teilung entgegen. Die Vorinstanzen bejahten aufgrund des von vornherein unstrittigen und vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts diese einvernehmliche Zweckwidmung des Grundstücks und leiteten aus dieser eine konkludente Fortsetzungsvereinbarung und damit einen konkludenten Verzicht der Klägerin auf ihren unbedingten Teilungsanspruch ab.
Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens ist einzelfallbezogen und hat daher regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Das gilt auch für die Beurteilung, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine Zweckwidmung einen Verzicht auf den unbedingten Teilungsanspruch darstellt.
Die Revision wäre hier daher nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom OGH korrigiert werden müsste. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt diente die Straßenverkehrsanlage auf dem die zu teilende Liegenschaft bildenden Grundstück Nr 49/13 bereits zum Zeitpunkt der Begründung des Miteigentums im Jahr 1987 ausschließlich als Zufahrtsstraße zu den Grundstücken Nr 49/1, 49/12, 49/14 und 49/15. (Nur) Zugunsten der Grundstücke Nr 49/1 und 49/12 war und ist auf dem Grundstück Nr 49/13 seit dem Übergabsvertrag vom 5. Juli 1965 die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts eingeräumt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei aus dem Umstand, dass die Klägerin einen Hälfteanteil an dieser Zufahrtsstraße erworben habe, um dadurch die von ihr zu errichtende Wohnanlage zu erschließen, jedenfalls ein Fortsetzungswille der schon zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zweckwidmung und der schlüssige Verzicht auf eine Aufhebung der Gemeinschaft für die Zeitdauer der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks abzuleiten. Darin liegt jedenfalls keine krasse und daher im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Auch die Revisionswerberin vermag eine solche nicht aufzuzeigen. Das Erstgericht traf zwar über den dargestellten Sachverhalt hinaus keine weiteren Feststellungen zu den Gegebenheiten des Einzelfalls; die Parteien haben allerdings auch keine darüber hinausgehenden, für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer Sachwidmung und der Fortsetzungsvereinbarung bzw des Teilungsverzichts bedeutsamen Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Die vom Beklagten behauptete Tatsache der Sachwidmung hat die Klägerin inhaltlich nicht einmal bestritten. Teil der einvernehmlichen Widmung der zu teilenden Liegenschaft ist auch die Zufahrt zum Grundstück Nr. 49/15. Dieses stand im Zeitpunkt der Begründung des Miteigentums im Eigentum des Beklagten und ist nicht durch eine Dienstbarkeit gesichert. Solange die Notwendigkeit dafür besteht, kann der Verfolgung des Zwecks der Sicherstellung der Zufahrtsmöglichkeit auch zum Grundstück des einen Miteigentümers nicht von anderen Miteigentümern einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er – ohne wichtigen Grund – die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt. Die Schlussfolgerung, dass der Beklagte den Ankauf des Hälfteanteils an der gegenständlichen Liegenschaft durch die Klägerin nur als schlüssige Willenserklärung für die Dauer der Verwendung als Zufahrt auf die Aufhebung der Gemeinschaft zu verzichten, verstehen konnte, ist daher jedenfalls vertretbar.
Im Fall eines Verzichts auf den unbedingten Teilungsanspruch kann Teilung nur aus wichtigen Gründen verlangt werden. Die Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft kann also wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden, insbesondere wenn ihre weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar wird. Die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit der Ausschluss der Teilungsbefugnis hören (nur) auf, wenn die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigen, objektiven, die gemeinschaftliche Sache betreffenden, und aus subjektiven, nur die Personen einzelner Teilhaber betreffenden Gründen unvermeidlich wird. Die Behauptungs- und Beweislast für derartige wichtige Gründe trifft den auf Auseinandersetzung drängenden Teilhaber.
Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet. Insbesondere auch die Frage, welche schwerwiegenden Gründe die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken, kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden.