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Zivilrecht

OGH: § 871 ABGB – Irrtunsanfechtung iZm Vertragsänderung durch Rechtsanwalt als Vertragsverfasser

Ein Rechtsanwalt als Vertragsverfasser ist dazu verpflichtet, die anwaltlich nicht vertretene Vertragspartei über den Inhalt der einzelnen Vertragspunkte und über deren rechtliche Bedeutung und Folgen aufzuklären; entscheidend ist aber, ob die Klägerin den Erklärungsirrtum der Beklagten durch nicht ausreichende Aufklärung veranlasst hat; sie muss sich zwar das Verhalten des Rechtsanwalts, dessen sie sich als Erfüllungsgehilfe bediente, so zurechnen lassen, als hätte sie selbst gehandelt; die Vertretung durch den Vertragsverfasser führte allerdings nicht dazu, dass die Klägerin selbst eine weitergehende Aufklärungspflicht traf, als hätte sie selbst gehandelt

15. 08. 2016
Gesetze:   § 871 ABGB
Schlagworte: Irrtumsanfechtung, Vertragsänderung durch Rechtsanwalt als Vertragsverfasser, Veranlassen, Erfüllungsgehilfe

 
GZ 3 Ob 115/16g, 13.07.2016
 
OGH: Veranlassen iSd § 871 ABGB bedeutet adäquate Verursachung. Dafür genügt schon die Unterlassung einer gebotenen Mitteilung. Die Frage, ob ein Vertrag aufgrund der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten wegen Irrtums angefochten werden kann, ist aber jeweils nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten.
 
Die Ansicht der Vorinstanzen, die (durch den von ihr beauftragten und bevollmächtigten Vertragsverfasser vertretene) Klägerin habe die Beklagte durch die Mitteilung anlässlich der Übermittlung der Endfassung des Vertrags, es seien sowohl deren eigene Änderungswünsche als auch „die Änderungen des Käufers“ berücksichtigt worden, ausreichend auf die vorgenommenen Änderungen hingewiesen, stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar:
 
Gegenüber einer Unternehmerin wie der hier beklagten GmbH genügt die Mitteilung, dass in den ursprünglichen Vertragsentwurf (ua) – nicht näher spezifizierte – „Änderungen des Käufers“ aufgenommen wurden, um sie auf die Möglichkeit von allenfalls auch gravierenden Änderungen des ursprünglichen Vertragstextes (wie sie hier erfolgt sind) hinzuweisen. Der Vertragspartner des Unternehmers muss in einem solchen Fall nämlich nicht damit rechnen, dass dessen Geschäftsführer den Vertragstext trotz dieser Warnung unterfertigt, ohne ihn vorher zu lesen oder auch nur einen flüchtigen Vergleich zwischen den beiden Entwürfen anzustellen, bei dem er bezüglich der beiden hier relevanten Punkte schon aufgrund des geänderten Layouts sofort erkennen hätte können, dass eine Änderung erfolgt ist.
 
Dass ein Rechtsanwalt als Vertragsverfasser dazu verpflichtet ist, die anwaltlich nicht vertretene Vertragspartei über den Inhalt der einzelnen Vertragspunkte und über deren rechtliche Bedeutung und Folgen aufzuklären, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Entscheidend ist nämlich, ob die Klägerin den Erklärungsirrtum der Beklagten durch nicht ausreichende Aufklärung veranlasst hat. Sie muss sich zwar das Verhalten des Rechtsanwalts, dessen sie sich als Erfüllungsgehilfe bediente, so zurechnen lassen, als hätte sie selbst gehandelt. Die Vertretung durch den Vertragsverfasser führte allerdings nicht dazu, dass die Klägerin selbst eine weitergehende Aufklärungspflicht traf, als hätte sie selbst gehandelt.
 
 

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