Ist der Unternehmer mit der Rechnungslegung säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Zumittlung der Rechnung objektiv möglich gewesen wäre
GZ 9 Ob 32/16w, 26.07.2016
OGH: Ist in einem Werkvertrag im Vorhinein kein festes Entgelt vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller. Wenn dagegen ein Pauschalpreis vereinbart ist, so ist dem Besteller von Vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werks schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich. Diese Grundsätze gelten jedoch nur dann, wenn von den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die im zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag enthaltene Bestimmung, dass Zahlungen sieben Tage nach Einlangen der Zahlungsaufforderung fällig werden, auch für die vereinbarungsgemäß nach Fertigstellung des Werks zu legende Schlussrechnung gilt, stellt ein vertretbares Auslegungsergebnis dar, keine aktenwidrige Wiedergabe des Vertragsinhalts.
Ist der Unternehmer mit der Rechnungslegung säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Zumittlung der Rechnung objektiv möglich gewesen wäre. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Unternehmer die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung nicht willkürlich durch Verzögerung der Rechnungslegung hinausschieben und damit den Zweck der kurzen Verjährungsfrist, die baldige Klarstellung des rechtlichen Bestands von Forderungen des täglichen Lebens zur Vermeidung der sonst besonders großen Beweisschwierigkeiten, zunichte machen darf.
Selbst unter Zugrundelegung einer jedenfalls nicht unangemessen langen Frist für die Rechnungslegung von sieben Tagen nach Fertigstellung und der vereinbarten Leistungsfrist von weiteren sieben Tagen erfolgte die Klagseinbringung noch innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit und damit innerhalb der Verjährungsfrist. Darauf, ob durch eine mangelhafte Leistungserbringung der Beginn der Verjährungsfrist weiter hinausgeschoben wurde, kommt es daher nicht an.
Nach § 1170 Satz 2 ABGB ist der Unternehmer befugt, wenn das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts schon vorher zu fordern. Eine solche Errichtung in Abteilungen kann etwa dann vorliegen, wenn der einzelne Teil als selbständiges Werk angesehen werden kann.
Bei der Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt handelt es sich dagegen nicht um die Verrechnung einzelner voneinander unabhängiger Leistungen, sondern um die Verrechnung aufeinander aufbauender Teilleistungen im Rahmen des gesamten Bauprojekts. Bei derartigen Abschlagszahlungen, die nur ein Akonto bzw einen Vorschuss auf das Schlussrechnungsentgelt darstellen, beginnt die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsrechnung geltend gemacht wird, erst mit der Fälligkeit des Werklohns bzw der Schlussrechnung und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung.
Wann in diesem Sinn von einem Werk „in gewissen Abteilungen“ auszugehen ist, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs.
Die Beklagte hat sich in erster Instanz nicht darauf berufen, dass das Gegenstand des Werkvertrags bildende Einfamilienhaus „in Abteilungen“ iSd § 1170 Satz 2 ABGB zu errichten gewesen wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision stellen daher unzulässige Neuerungen dar, auf die nicht weiter einzugehen ist.