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Zivilrecht

OGH: Vertragshaftung iZm Sturz auf Parkplatz

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass, da die Klägerin in keinem Vertragsverhältnis zum Vertragspartner der Beklagten steht und sich der Unfall auch nicht auf den diesem vermieteten Teilen der Liegenschaft oder einem Zugangsweg zu diesen ereignete, die Beklagte gegenüber der Klägerin keine aus dem Mietvertrag zum Veranstalter der Schulung resultierende Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt hat, ist nicht zu beanstanden

15. 08. 2016
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vertragshaftung, Sturz auf Parkplatz

 
GZ 8 Ob 58/16m, 28.06.2016
 
Die Klägerin absolvierte eine AMS-Schulungsmaßnahme bei der b***** GmbH, in Räumlichkeiten, die diese von der Beklagten angemietet hatte. Im Anschluss daran ging sie über einen ebenfalls im Eigentum der Beklagten stehenden und an einen Dritten vermieteten Parkplatz, um den Weg zu ihrem eigenen Fahrzeug abzukürzen. Dabei stürzte sie über die umgelegte Parkplatzsperre und verletzte sich.
 
OGH: In der Rsp ist es grundsätzlich anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien selbst, sondern auch gegenüber dritten Personen bestehen können, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maß gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Begünstigt sind im Allgemeinen solche Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner (des Hauptleistungspflichtigen) entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Ein Schuldner haftet bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten, die ihn gegenüber einem Dritten treffen, auch dem Dritten nach § 1313a ABGB für seinen Gehilfen.
 
Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremde Dritten in den Schutzbereich eines (Werk-)Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls.
 
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass, da die Klägerin in keinem Vertragsverhältnis zum Vertragspartner der Beklagten steht und sich der Unfall auch nicht auf den diesem vermieteten Teilen der Liegenschaft oder einem Zugangsweg zu diesen ereignete, die Beklagte gegenüber der Klägerin keine aus dem Mietvertrag zum Veranstalter der Schulung resultierende Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt hat, ist nicht zu beanstanden.
 
 
 

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