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Verfahrensrecht

OGH: Einstweilige Verfügung gem § 382g EO – Stalking iZm Veröffentlichung eines Lichtbildes des Sohnes sowie des Antragstextes aus dem Pflegschaftsverfahren auf Internetseite

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Antragsgegner das den Antragsteller zeigende Lichtbild angefertigt und weitergegeben hat und dieses letztlich in den Verfügungsbereich der Vertrauensperson des Antragsgegners gelangte und von diesem im Internet auf dessen Homepage veröffentlicht wurde; auch wenn nicht explizit bescheinigt wurde, dass der Antragsgegner dieses Lichtbild an seine Vertrauensperson weitergegeben hat, so reicht der Sachverhalt jedenfalls für die Annahme eines unzulässigen, unmittelbar drohenden zukünftigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus; der Antragsgegner distanziert sich von der Veröffentlichung in keiner Weise und legt auch nicht dar, dass (und wie) er in der Zukunft dafür sorgen werde, derartige Veröffentlichungen zu verhindern; er stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, zur Weitergabe von Lichtbildern seines Sohnes unbeschränkt auch in vergleichbaren Fällen berechtigt zu sein; dies rechtfertigt ein Unterlassungsbegehren gegen ihn iZm der persönlichkeitsverletzenden Veröffentlichung von Lichtbildern des Antragstellers aufgrund deren Weitergabe durch den Antragsgegner

09. 08. 2016
Gesetze:   § 382g EO, § 381 EO, § 16 ABGB
Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre, Stalking, Unterlassungsanspruch, Veröffentlichung im Internet, Löschungsbegehren

 
GZ 7 Ob 81/16m, 06.07.2016
 
OGH: Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking“-Handlungen oder anderer unzulässiger Eingriffe in die Privatsphäre. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt.
 
Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt (Wiederholungsgefahr) oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat (Erstbegehungsgefahr). Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde; im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen.
 
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Antragsgegner das den Antragsteller zeigende Lichtbild angefertigt und weitergegeben hat und dieses letztlich in den Verfügungsbereich der Vertrauensperson des Antragsgegners gelangte und von diesem im Internet auf dessen Homepage veröffentlicht wurde. Auch wenn – entgegen dem Rekursgericht – nicht explizit bescheinigt wurde, dass der Antragsgegner dieses Lichtbild an seine Vertrauensperson weitergegeben hat, so reicht der Sachverhalt jedenfalls für die Annahme eines unzulässigen, unmittelbar drohenden zukünftigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus. Der Antragsgegner distanziert sich von der Veröffentlichung in keiner Weise und legt auch nicht dar, dass (und wie) er in der Zukunft dafür sorgen werde, derartige Veröffentlichungen zu verhindern. Er stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, zur Weitergabe von Lichtbildern seines Sohnes unbeschränkt auch in vergleichbaren Fällen berechtigt zu sein. Dies rechtfertigt ein Unterlassungsbegehren gegen ihn iZm der persönlichkeitsverletzenden Veröffentlichung von Lichtbildern des Antragstellers aufgrund deren Weitergabe durch den Antragsgegner.
 
Gegen die Untersagung der Weitergabe von persönlichen Daten samt deren nachfolgender Veröffentlichung im Internet wendet sich der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs – wie schon im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren – nicht, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
 
Die einstweilige Verfügung ist daher im Umfang des Unterlassungsbegehrens berechtigt. Das Gericht kann dem Urteilsspruch eine vom Begehren abweichende Fassung geben, sofern dies im Vorbringen Deckung findet (RIS-Justiz RS0039357, RS0038852). Dies ist im Spruch erfolgt. Es war das Begehren iSd Vorbringens in Bezug auf eine Internetverbreitung und gleichwertige Bereitstellung zu verstehen.
 
Zum Löschungsbegehren:
 
Der Revisionsrekurs releviert, dass der Antragsgegner mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO nicht zu von ihm nicht umsetzbaren Handlungen verpflichtet werden könne:
 
Im Fall von Persönlichkeitsverletzungen leitet die Rsp aus § 16 ABGB Feststellungsansprüche sowie Abwehransprüche ab, nämlich Unterlassungsansprüche, die bei bereits erfolgtem Verstoß auch Beseitigungs- und Vernichtungsansprüche umfassen. Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand nicht beseitigt ist. Seine Pflicht zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten. Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht. Die Verfügungsbefugnis des Störers ist vom Antragsteller zu behaupten und zu beweisen.
 
Eine Verfügungsberechtigung des Antragsgegners betreffend das inkriminierte Lichtbild und die Daten auf der Homepage seiner Vertrauensperson ist nicht bescheinigt. Eine solche wurde vom Antragsteller auch im gesamten Verfahren nicht behauptet. Das Löschungsbegehren hinsichtlich eines Eintrags auf einer nicht vom Antragsgegner betriebenen Internetseite ist daher unter den vorliegenden Umständen abzuweisen.
 
 

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