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Verfahrensrecht

OGH: Geltung der jeweils längeren Rechtsmittelfrist – Fristenhemmung nach § 222 ZPO im Exekutionsverfahren?

Die durch die Verbindung der Entscheidung über den Sicherungsantrag mit dem Urteil im Hauptverfahren bewirkte Verlängerung der Rechtsmittelfrist steht mit dem Eilcharakter des Sicherungsverfahrens nicht in Widerspruch, weil die einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar ist bzw es dem Antragsteller im Fall der Antragsabweisung freisteht, seinen in Weiterverfolgung des Sicherungsinteresses zu erhebenden Rekurs kurzfristig einzubringen

09. 08. 2016
Gesetze:   § 222 ZPO, § 78 EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, in einheitlichem Erkenntnis zusammengefasste Entscheidungen, Rechtsmittelfristen, Fristenhemmung

 
GZ 4 Ob 127/16d, 15.06.2016
 
OGH: Das Rekursgericht verwies zunächst zutreffend auf die stRsp, wonach sämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefassten Entscheidungen innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden längeren Rechtsmittelfrist angefochten werden können. Dies wurde mehrfach auch für die gemeinsame Ausfertigung eines Beschlusses über einen Sicherungsantrag und des Urteils in der Hauptsache für anwendbar erachtet und ausdrücklich auch für den Fall ausgesprochen, dass die Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung des Urteils durch die Gerichtsferien (nunmehr bloß Fristenhemmung nach § 222 ZPO) verlängert wird.
 
An diesen Grundsätzen bisheriger Rsp ist festzuhalten. Durch die zwischenzeitige Ergänzung des § 78 EO (Anfügung des Abs 2 durch das BudgetbegleitG 2011 BGBl I 2010/111) ist keine Änderung eingetreten, weil es sich hiebei nur um eine technische Anpassung handelt, zumal § 223 Abs 2 ZPO aufgehoben wurde, wonach die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss auf das Exekutionsverfahren hat.
 
Die durch die Verbindung der Entscheidung über den Sicherungsantrag mit dem Urteil im Hauptverfahren bewirkte Verlängerung der Rechtsmittelfrist steht auch mit dem Eilcharakter des Sicherungsverfahrens nicht in Widerspruch, weil die einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar ist bzw es dem Antragsteller im Fall der Antragsabweisung freisteht, seinen in Weiterverfolgung des Sicherungsinteresses zu erhebenden Rekurs kurzfristig einzubringen.
 
Da der Rekurs der Beklagten innerhalb der für die Bekämpfung des Urteils in der Hauptsache offenstehenden Frist eingebracht wurde, ist er entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansicht rechtzeitig.
 
 

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