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Verfahrensrecht

OGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs – zur Nichtigkeitsklage iSd § 529 Abs 1 Z 2 ZPO

Auch wenn erwogen wird, sowohl Verstöße gegen § 477 Abs 1 Z 5 ZPO als auch gegen dessen Z 4 dem Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO zu unterstellen, kann weder eine bloße Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine (angeblich inhaltlich) unrichtige Entscheidung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen, andernfalls wohl regelmäßig jeder rechtskräftig entschiedenen Rechtssache ein von der unterlegenen Prozesspartei anhängig gemachtes Nichtigkeitsverfahren folgen würde

09. 08. 2016
Gesetze:   § 529 ZPO, § 477 ZPO
Schlagworte: Nichtigkeitsklage, Verletzung des rechtlichen Gehörs, bloße Mangelhaftigkeit des Verfahrens, (angeblich inhaltlich) unrichtige Entscheidung

 
GZ 6 Ob 68/16t, 30.05.2016
 
OGH: Nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage ua dann angefochten werden, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht vertreten war. Dieser Nichtigkeitsgrund kann darin liegen, dass die Person, die von der Entscheidung als Partei behandelt wird und als solche bezeichnet ist, dem Verfahren überhaupt nicht zugezogen wurde oder dass jemand anstelle der Partei auftritt, der sich fälschlich für die Partei ausgibt, oder dass eine gesetzwidrige Kuratorbestellung vorliegt. Derartige Umstände macht der Nichtigkeitskläger hier nicht geltend.
 
Der Kläger stützt sich vielmehr darauf, dass vom BG Innsbruck seine „Prozesspositionen und Prozessbehauptungen nicht erörtert [bzw] bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt“, das Verfahren sowohl vom Erstgericht als auch vom Berufungsgericht „mangelhaft und einseitig geführt“ worden sei und der Nichtigkeitskläger „nur eine Nebenrolle“ gespielt habe; darüber hinaus sei ein maßgeblicher, vom Nichtigkeitsbeklagten geführter Zeuge nicht einvernommen worden. Auch das LG Innsbruck habe sich im Rechtsmittelverfahren mit seinem „substanziierten Vorbringen nicht – jedenfalls erkennbar – auseinandergesetzt“.
 
Auch wenn in Rsp und Literatur durchaus erwogen wird, sowohl Verstöße gegen § 477 Abs 1 Z 5 ZPO als auch gegen dessen Z 4 dem Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO zu unterstellen – womit auch Verstöße gegen das rechtliche Gehör von geringerem Gewicht zu beachten wären –, ist daraus für den Nichtigkeitskläger im vorliegenden Verfahren nichts gewonnen: Weder eine bloße – hier behauptete – Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine (angeblich inhaltlich) unrichtige Entscheidung vermögen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen, andernfalls wohl regelmäßig jeder rechtskräftig entschiedenen Rechtssache ein von der unterlegenen Prozesspartei anhängig gemachtes Nichtigkeitsverfahren folgen würde. Die vom Nichtigkeitskläger aufgezeigten Umstände waren vielmehr im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.
 
Damit hat das LG Innsbruck die Nichtigkeitsklage zutreffend bereits im Vorverfahren gemäß § 538 ZPO zurückgewiesen.
 
 

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