Die Regelung der in Punkt 1.1. Satz 1 vorgesehenen Kündigungstermine ist einseitig zwingend; davon abweichende Kündigungstermine können nur wirksam vereinbart werden, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind
GZ 9 ObA 4/16b, 21.04.2016
OGH: Die Regelung der in Punkt 1.1. Satz 1 vorgesehenen Kündigungstermine ist einseitig zwingend. Davon abweichende Kündigungstermine können nur wirksam vereinbart werden, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.