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Strafrecht

OGH: Vorteile iSd Korruptionstatbestände (iZm Vereinbarungen zwischen Schulleitern und „Schulfotografen“)

Vorteile iSd Korruptionstatbestände sind materielle wie immaterielle Leistungen, die zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen, gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung des Annehmenden führen (können); Leistungen, auf die der Empfänger einen rechtlich begründeten Anspruch hat, sind aus dem Begriff auszuklammern; einen solchen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruchsgrund stellt jedenfalls ein (zivilrechtlich gültiger) entgeltlicher Vertrag dar, bei dem der Zuwendung an den Amtsträger (an die durch ihn vertretene Behörde oder Dienststelle) eine von ihm (von der Behörde oder Dienststelle) geschuldete, im (synallagmatischen) Austauschverhältnis stehende Gegenleistung entspricht; im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung bedarf ein Amtsträger (im Rahmen seines Aufgabenbereichs) für den Abschluss eines (zivilrechtlich) gültigen Vertrags keiner besonderen gesetzlichen (öffentlich-rechtlichen) Ermächtigung; die Bewertung von Leistung und Gegenleistung fällt dort grundsätzlich in die Privatautonomie der Vertragsparteien; innerhalb der Grenzen zivilrechtlicher Gültigkeit kommt daher eine strafrechtliche Prüfung von Adäquanz nicht in Betracht; im Bereich der Hoheitsverwaltung ist eine rechtswirksame Verknüpfung von Zuwendung und (hoheitlichem) Amtsgeschäft nur ausnahmsweise bei (ausdrücklicher) gesetzlicher Grundlage (vgl Art 18 Abs 1 B-VG) zulässig; tatbildlich sind auch Vorteile, die der Amtsträger für einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt; Dritter kann nach dem insoweit nicht differenzierenden Gesetzeswortlaut und mit Blick auf das geschützte Rechtsgut auch die vom Amtsträger vertretene Behörde (Dienststelle) sein

09. 08. 2016
Gesetze:   § 304 StGB, § 305 StGB, § 306 StGB, § 307 StGB, § 307a StGB, § 307b StGB, § 308 StGB, § 309 StGB
Schlagworte: Korruption, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung, verbotene Intervention, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, Dritter

 
GZ 17 Os 8/16d, 06.06.2016
 
OGH: Der Bestechlichkeit nach § 304 StGB macht sich strafbar, wer als Amtsträger einen Vorteil für sich oder einen Dritten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Der Tatbestand stellt daher auf eine spezifische Verknüpfung von Vorteil und Amtsgeschäft ab; fehlt eines dieser Elemente, kommt Strafbarkeit nach diesem Tatbestand nicht in Betracht (ebenso wenig nach §§ 305, 307 oder 307a StGB; §§ 306 und 307b StGB wiederum setzen eine Relation von Vorteil und Amtstätigkeit voraus). Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich primär auf § 304 StGB idF BGBl I 2009/98 (an dem die WKStA ersichtlich ihre Prüfung ausgerichtet hat), haben jedoch auch Gültigkeit für andere Korruptionstatbestände, die (hinsichtlich des gesamten Tatzeitraums) in den Blick kommen.
 
Geschütztes Rechtsgut sind die Sauberkeit und Unverkäuflichkeit der Amtsführung. Das Vermögen (von Gebietskörperschaften, sonstigen Personen des öffentlichen Rechts oder des Vorteilsgebers) wird durch andere Tatbestände (insbesondere § 302 und § 153 StGB) geschützt. Strafbarkeit im Konnex mit Zuwendungen stehender (pflichtwidriger) Amtsgeschäfte ist daher unabhängig von allenfalls gegebenem Korruptionsunrecht zu prüfen.
 
Lehrer und Schulleiter sind Amtsträger iSd § 74 Abs 1 Z 4a lit b StGB und können daher Subjekte des Tatbestands der Bestechlichkeit sein. Amtsgeschäfte sind Rechtshandlungen und Verrichtungen tatsächlicher Art, die zur unmittelbaren Erfüllung der (vom Amtsträger für den jeweiligen Rechtsträger wahrzunehmenden) Vollziehungsaufgaben dienen, also zum eigentlichen Gegenstand des Amtsbetriebs gehören (und nicht als Hilfstätigkeiten bloß die äußeren Voraussetzungen für diesen schaffen) und damit für die Erreichung der amtsspezifischen Vollziehungsziele sachbezogen relevant sind. § 304 StGB ist (anders als § 302 StGB) nicht bloß auf Handeln in Vollziehung der Gesetze beschränkt und erfasst damit (wie §§ 305, 307 oder 307a StGB) auch Amtsgeschäfte im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
 
Hoheitsverwaltung ist von Privatwirtschaftsverwaltung danach abzugrenzen, ob der Staat (das für ihn handelnde Organ) zur Erreichung seiner Ziele die ihm auf Grund seiner spezifischen Macht gegebene einseitige Anordnungsbefugnis gebraucht, demnach als Träger dieser besonderen Befehls- und Zwangsgewalt (imperium) auftritt. Hoheitliches Verwaltungshandeln kommt insbesondere im Einsatz bestimmter Rechtsformen (Verordnung, Bescheid, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im Innenverhältnis auch Weisung) zum Ausdruck. Darüber hinaus ist auch Verwaltungshandeln, das selbst nicht normativer Art ist, sondern in tatsächlichen Verrichtungen oder Privaten zur Verfügung stehenden Rechtsformen in Erscheinung tritt, (schlichte) Hoheitsverwaltung, wenn es in spezifischem Zusammenhang mit Hoheitsakten steht, diese also vorbereitet, begleitet oder umsetzt.
 
Von Erscheinungsformen schlichter Hoheitsverwaltung abgesehen liegt hingegen Privatwirtschaftsverwaltung (vgl Art 17 B-VG) vor, wenn der Staat (seine Verwaltungsorgane) in Rechtsformen des Privatrechts handelt. In diesem Bereich findet das Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 1 B-VG) in dem Sinn, dass jedes Verwaltungshandeln notwendig einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfe, nach hM keine Anwendung. Derartiges Verwaltungshandeln kann aber – neben der grundsätzlichen Bindung an das Privatrecht und an Grundrechte („Fiskalgeltung“) – durch an Verwaltungsorgane adressierte Vorschriften (etwa zu materiellen und formellen Voraussetzungen der Vergabe von Aufträgen oder Förderungen) näher determiniert werden, wobei die Auswirkungen von Verstößen gegen solche Regelungen auf die zivilrechtliche Gültigkeit von Verträgen (vgl auch § 867 ABGB zur Beachtlichkeit öffentlichen Organisationsrechts) im Einzelfall zu prüfen ist.
 
Typischerweise der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sind Beschaffungsvorgänge oder Verträge über Sponsoringleistungen. Unter (Verwaltungs-)Sponsoring sind Unterstützungsleistungen (an staatliche Institutionen) zu verstehen, bei denen der Zuwendende – anders als bei (unentgeltlichen) Spenden oder Schenkungen – eine Gegenleistung, im Wesentlichen in Form von Werbeeffekten, anstrebt. Im Bereich der Schulverwaltung sind alle Geschäfte, welche die Schule mit eigenem Budget abschließt (etwa die Beschaffung von für die Erfüllung der Vollziehungsaufgaben [vgl § 2 SchOG] benötigtem Material) oder die Erzielung von Einnahmen aus Schulraumüberlassung (§ 128a SchOG) oder aus Werbe- und Sponsoringverträgen (vgl § 128b SchOG und § 46 Abs 3 SchUG) betreffen, der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen. Zuständig für den Abschluss solcher Verträge ist – bei entsprechendem Zusammenhang mit den Vollziehungsaufgaben der Schule – der Schulleiter aufgrund seiner umfassenden (subsidiären) Kompetenz (§ 56 Abs 1 und 2 SchUG; vgl auch § 7 Abs 1 Oö. PflichtschulorganisationsG 1992).
 
Unter Vorteil iSd Korruptionstatbestände sind materielle wie immaterielle Leistungen, die zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen, gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung des Annehmenden führen (können), zu verstehen. Nach (in Österreich) ganz hA sind Leistungen, auf die der Empfänger einen rechtlich begründeten Anspruch hat, aus dem Begriff auszuklammern. Einen solchen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruchsgrund stellt jedenfalls ein (zivilrechtlich gültiger) entgeltlicher Vertrag dar, bei dem der Zuwendung an den Amtsträger (an die durch ihn vertretene Behörde oder Dienststelle) eine von ihm (von der Behörde oder Dienststelle) geschuldete, im (synallagmatischen) Austauschverhältnis stehende Gegenleistung entspricht. Die zum deutschen Recht überwiegend vertretene Ansicht, schon im (ohne Kontrahierungszwang erfolgten) Abschluss eines Vertrags könne ein tatbildlicher Vorteil liegen, andernfalls „sich die Bestechungstatbestände schlicht durch die Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses umgehen“ ließen, lässt sich auf die österreichische Rechtslage (insbesondere im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung) nicht übertragen, weil sich ein Wertungswiderspruch dergestalt ergäbe, dass der Amtsträger (der von ihm vertretene Rechtsträger) selbst eine vertraglich geschuldete Leistung erbringen müsste, sich durch die Annahme der Gegenleistung jedoch strafbar machte. Zudem ist auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht ersichtlich, weshalb ein Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung eine Vertragsseite (jedenfalls) besserstellen soll.
 
Tatbildlich sind auch Vorteile, die der Amtsträger für einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Dritter kann nach dem insoweit nicht differenzierenden Gesetzeswortlaut, der auf das Handeln des Amtsträgers selbst abstellt, und mit Blick auf das geschützte Rechtsgut auch die von diesem vertretene Behörde (Dienststelle) sein (deren Genehmigung der Annahme eines Vorteils übrigens – anders als nach deutschem Recht [vgl § 331 Abs 3 dStGB] – keine rechtfertigende Wirkung zukommt). Aus einem (vereinzelten) obiter dictum zu 9 Os 124/77 ergibt sich (wie auch der dazu gebildete Rechtssatz RIS-Justiz RS0096036 erhellt) nichts Gegenteiliges, denn die Aussage, Gewahrsamsbegründung an einem Geschenk „(ohne Rückstellungsabsicht an den Geschenkgeber oder Abführungsabsicht an die Behörde)“ sei tatbildliches Annehmen, beschränkt sich auf eine Bejahung dieses Tatbestandselements.
 
Ob der Amtsträger die Zuwendung für sich selbst oder die Behörde (Dienststelle) fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist allerdings für die Beurteilung des Vorliegens eines (tatbestandsausschließenden) Austauschverhältnisses von entscheidender Bedeutung. Im ersteren Fall ist ein solches nämlich zu verneinen, wenn die Zuwendung mit einem Amtsgeschäft der Behörde (Dienststelle) verknüpft wird, weil dann der Amtsträger selbst außerhalb des Austauschverhältnisses steht und solcherart einen Vorteil (ohne im eigenen Namen erbrachte Gegenleistung) erhält.
 
Davon zu unterscheiden sind Konstellationen, in welchen der Amtsträger (höchst-) persönlich eine Leistung erbringt. Erfolgt dies außerhalb der Amtsführung (vgl die Beispiele in BMJ, Fibel zum KorruptionsstrafrechtsänderungsG 2012, 28 [Tätigkeiten als Vortragender oder Künstler oder Erzeuger landwirtschaftlicher Produkte]) kommt Strafbarkeit nach den Korruptionstatbeständen – mangels Bezugs zu Amtsgeschäft oder Amtstätigkeit – von vornherein nicht in Betracht. Bei sonstigen Leistungen des Amtsträgers, die er – wenngleich dienstlich und im amtlichen Interesse – gerade in seiner Person oder wegen seiner spezifischen Organstellung (auf die es dem Zuwendenden ankommt) erbringt, ist hingegen idR ein Austauschverhältnis anzunehmen, weshalb es der Zuwendung am Vorteilscharakter mangelt. Die Tatbildlichkeit anlässlich von Veranstaltungen gewährter (über die bloße Ermöglichung der Teilnahme in Erfüllung von Repräsentationspflichten hinausgehender) Vorteile ist nach § 305 Abs 4 Z 1 StGB zu beurteilen.
 
 

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