Für den Unterlassungsanspruch nach § 32 Abs 2 DSG ist entscheidend, dass die Übermittlung an einen im Hinblick auf den Übermittlungszweck tatsächlich nicht befugten Empfänger erfolgte
GZ 6 Ob 191/15d, 27.06.2016
OGH: Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen (und andere Rechtsträger des Privatrechts) sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Sind Daten entgegen den Bestimmungen des DSG verwendet worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung des dem DSG widerstreitenden Zustands (§ 32 Abs 2 DSG).
Die Zulässigkeit einer Datenübermittlung (§ 4 Z 12 DSG) setzt voraus, dass die übermittelten Daten aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft macht und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden (§ 7 Abs 2 DSG).
Der Empfänger hat seine rechtliche Befugnis initiativ glaubhaft zu machen. Die Beurteilung, ob die Glaubhaftmachung gelungen ist oder ob keine Zweifel vorliegen, obliegt dem Übermittler. Für die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs nach § 32 Abs 2 DSG reicht es nicht aus, dass der Übermittler vor der Übermittlung Zweifel an der ausreichenden gesetzlichen Zuständigkeit oder rechtlichen Befugnis des Empfängers im Hinblick auf den Übermittlungszweck hatte oder haben musste. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 7 DSG ist entscheidend, dass die Übermittlung an einen im Hinblick auf den Übermittlungszweck tatsächlich nicht befugten Empfänger erfolgte.