Zunächst ist zu berücksichtigen, dass krankheitsbedingte Mehraufwendungen des Vaters ohnedies aus der Abfertigungssumme gedeckt werden, was eine Verminderung der monatlich aus der Abfertigung zugeschossenen Summe um 20 % zur Folge hat; zudem bleibt dem Vater mit der vom Rekursgericht im Anlassfall vorgenommenen Methode der wirtschaftliche Nutzen aus der Abfertigung ohnedies über Jahre erhalten; nach einer anderen – in der Rsp ebenfalls anerkannten Methode – ist die Aufteilung (nur) auf die Anzahl der Monate vorzunehmen, die den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht; danach wäre die Abfertigung zu einem wesentlich früheren Zeitraum aufgebraucht; ein längerer Zeitraum ist nach der Rsp aber dann geboten, wenn nicht die Überbrückung für eine kürzere Zeit der Arbeitslosigkeit, sondern die Vorsorge eines höheren Einkommens für einen längeren Zeitraum im Vordergrund steht; gerade darauf nimmt die Aufteilung durch das Rekursgericht aber ausreichend Rücksicht; zudem gilt nach der Rsp bereits eine Aufteilung auf eineinhalb Jahren als längerer Zeitraum; auch unter der gebotenen Berücksichtigung der wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse bedarf das konkrete Ausmaß der im Einzelfall vorgenommenen Aufteilung keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung
GZ 4 Ob 144/16d, 12.07.2016
OGH: Die Rsp hat hinreichend geklärt, dass beträchtliche Einmalzahlungen (zB eine Abfertigung) bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu dienen, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Das unterhaltsberechtigte Kind hat an derartigen Einkünften im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben. Die für die Unterhaltsbemessung relevante Aufteilung der Abfertigung auf den entsprechenden Zeitraum richtet sich nach deren Höhe und den sonstigen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweiligen Lebensverhältnissen und kann daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage begründen. Die vom Rekursgericht vorgenommene Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens ist eine der von der Rsp gebilligten Varianten. Dass im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden denkbar sind oder zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des OGH.
Die Krankheit des Vaters kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass krankheitsbedingte Mehraufwendungen des Vaters ohnedies aus der Abfertigungssumme gedeckt werden, was eine Verminderung der monatlich aus der Abfertigung zugeschossenen Summe um 20 % zur Folge hat. Zudem bleibt dem Vater mit der vom Rekursgericht im Anlassfall vorgenommenen Methode der wirtschaftliche Nutzen aus der Abfertigung ohnedies über Jahre erhalten. Nach einer anderen – in der Rsp ebenfalls anerkannten Methode – ist die Aufteilung (nur) auf die Anzahl der Monate vorzunehmen, die den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Danach wäre die Abfertigung zu einem wesentlich früheren Zeitraum aufgebraucht. Ein längerer Zeitraum ist nach der Rsp aber dann geboten, wenn nicht die Überbrückung für eine kürzere Zeit der Arbeitslosigkeit, sondern die Vorsorge eines höheren Einkommens für einen längeren Zeitraum im Vordergrund steht. Gerade darauf nimmt die Aufteilung durch das Rekursgericht aber ausreichend Rücksicht. Zudem gilt nach der Rsp bereits eine Aufteilung auf eineinhalb Jahren als längerer Zeitraum. Auch unter der gebotenen Berücksichtigung der wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse bedarf das konkrete Ausmaß der im Einzelfall vorgenommenen Aufteilung keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
Der Hinweis auf die unverschuldete Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil bei einem Verschulden an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Abfertigung gebühren würde.