Der Wunsch nach einer künftigen Bedürfnissen angepassten Wohnungsgröße sowie der Möglichkeit, einen in Zukunft abgetrennten Teil der Wohnung zu vermieten, begründet weder ein wichtiges Interesse noch die Verkehrsüblichkeit, selbst wenn in Zeiten von Wohnungsknappheit, steigenden Immobilienpreisen und sinkender Bewohneranzahl der Neubau kleinerer Einheiten im Trend liegen sollte
GZ 5 Ob 102/16k, 14.06.2016
OGH: Die Beurteilung, ob eine Änderung nach den Kriterien des § 16 Abs 2 WEG 2002 zu genehmigen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Dabei ist dem Außerstreitgericht ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Nur wenn dieser überschritten wird, liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor. Das ist hier nicht der Fall.
Sowohl zur Frage des wichtigen Interesses als auch der Verkehrsüblichkeit existiert umfangreiche Judikatur des OGH.
Für das Vorliegen eines wichtigen Interesses kommt es demnach insbesondere darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Nicht jeder verständliche Wunsch eines Wohnungseigentümers nach Änderung begründet ein wichtiges Interesse. Die Verkehrsüblichkeit einer Änderung ist nicht nur nach der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds zu beurteilen.
Die Antragstellerin begehrt die nachträgliche Genehmigung der Herstellung eines zweiten Zugangs zu ihrer rund 170 m2 großen Erdgeschoßwohnung über ein anderes Stiegenhaus. Diese Wohnung ist bereits vor Begründung des Wohnungseigentums im Jahr 1981 durch Zusammenlegung zweier Wohnungen entstanden. Dabei wurde der ursprünglich vorhandene Zugang zu einer Wohnung verschlossen. Die Antragstellerin rechtfertigt die 2011 vorgenommene Öffnung insbesondere mit dem Argument, dass ihre Wohnung auf Dauer viel zu groß und in dieser Größe nicht mehr zeitgemäß sei. Die bauliche Maßnahme diene der Verbesserung ihrer Lebensqualität und der Schaffung einer Möglichkeit zur Verkleinerung der Wohnfläche einschließlich einer Vermietung.
Dieser Wunsch nach einer künftigen Bedürfnissen angepassten Wohnungsgröße sowie der Möglichkeit, einen in Zukunft abgetrennten Teil der Wohnung zu vermieten, begründet weder ein wichtiges Interesse noch die Verkehrsüblichkeit, selbst wenn in Zeiten von Wohnungsknappheit, steigenden Immobilienpreisen und sinkender Bewohneranzahl der Neubau kleinerer Einheiten im Trend liegen sollte. Die Antragstellerin begehrt ausschließlich die Genehmigung eines zweiten Zugangs zu einer 170 m² großen Wohnung. Es ist nur die Genehmigungsfähigkeit dieser Maßnahme zu beurteilen, nicht jedoch jener nach § 16 Abs 2 WEG 2002 genehmigungspflichtiger Änderungen, die mit einer künftigen Schaffung zweier selbständig verwertbarer Einheiten verbunden wären. Der zweite Zugang schafft nach den Feststellungen keinen barrierefreien Zugang, weil in beiden Stiegenhäusern Stufen zur Erdgeschoßwohnung führen. Der Durchbruch in ein anderes Stiegenhaus beseitigt auch nicht die mangelnde Barrierefreiheit, die Folge eines Niveauunterschieds innerhalb der Wohnung (den die Antragstellerin in erster Instanz zwar erwähnt, aber nicht bemessen hat) sein könnte.