Bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ein Vorgehen iSd additiven Verfahrens nach § 25 Abs 3 WEG nicht zulässig
GZ 5 Ob 16/16p, 14.06.2016
OGH: Zur Willensbildung der Eigentümergemeinschaft dient nach § 24 WEG vornehmlich die Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse auch auf andere Weise, etwa schriftlich zustande kommen. Die Willensbildung kann daher auch im Wege von Umlaufbeschlüsse erfolgen, und zwar in Form von Unterschriftenlisten oder im Wege einer brieflichen Befragung/Beantwortung. Auch eine Kombination solcher Beschlussformen ist zulässig. Da die Willensbildung in Form eines Umlaufbeschlusses der Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung gleichsteht, hat sie den Anforderungen des § 24 WEG zur Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung zu entsprechen.
Nach § 25 Abs 3 WEG hat der Verwalter dann, wenn eine Abstimmung in der Eigentümerversammlung keine Mehrheit für oder gegen einen Vorschlag ergeben hat, zur Herbeiführung eines Beschlusses die bei der Versammlung nicht erschienenen oder nicht rechtswirksam vertretenen Wohnungseigentümer zugleich mit der Bekanntmachung der Niederschrift aufzufordern, sich zu dieser Frage ihm gegenüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu äußern („additives Verfahren“).
Ein additives Verfahren im Fall der Beschlussfassung im Umlaufweg, bei dem (nur) jene Wohnungseigentümer zur nachträglichen Stimmabgabe aufgefordert werden, die bis zum Ablauf der ursprünglichen Äußerungsfrist mit der Stimmausübung säumig gewesen sind, hätte zur Voraussetzung, dass bei den Wohnungseigentümern, die ihr Stimmrecht bis dahin ausgeübt haben, bereits Stimmbindung eintritt. Bei einem Umlaufbeschluss tritt die Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserklärung aber erst dann ein, wenn sie allen anderen Beteiligten zugegangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann jeder Mit- und Wohnungseigentümer seine Entscheidung widerrufen. Zum Eintritt der Bindungswirkung ist demnach bei Umlaufbeschlüssen die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen.
Werden jene Wohnungseigentümer, die bereits abgestimmt haben, von der Verlängerung der Rückäußerungsfrist iSd Einräumung der Möglichkeit einer nachträglichen Stimmabgabe nicht in Kenntnis gesetzt, könnte zumindest bei einzelnen Wohnungseigentümern der Eindruck entstehen, sie könnten auf die Beschlussfassung ohnehin nicht mehr Einfluss nehmen. Daher ist bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren ein Vorgehen iSd additiven Verfahrens nach § 25 Abs 3 WEG nicht zulässig, es sei denn, die Möglichkeit zur nachträglichen Stimmänderung würde allen Wohnungseigentümern zur Kenntnis gebracht.