Eine Benützungsvereinbarung der Miteigentümer geht idR auch auf die Rechtsnachfolger über, sodass das Vermächtnis des Wohnungsgebrauchsrechts wirksam ist
GZ 10 Ob 35/16v, 28.06.2016
OGH: Das obligatorische Wohnungsrecht kann ebenso wie die Dienstbarkeit der Wohnung durch Legat letztwillig eingeräumt werden. Gem § 662 ABGB kann der Erblasser auch bestimmen, dass der beschwerte Erbe (oder Legatar) die vermachte Sache erst beschaffen muss. Ein solches Verschaffungsvermächtnis ist zulässig. Zum Vermächtnis einer fremden Sache zählt auch der Fall, dass der Vermächtnisschuldner die Sache nur mit Hilfe eines Dritten beschaffen kann.
Ist der Erblasser oder Vermächtnisschuldner nur Miteigentümer einer Liegenschaft und vermacht er einer dritten Person ein Wohnungsgebrauchsrecht, so liegt ein (eventuell in Geld ablösbares) Verschaffungsvermächtnis vor, es sei denn, es besteht hinsichtlich der Liegenschaft eine Benützungsvereinbarung, wonach mit dem entsprechenden Miteigentum das Nutzungsrecht an der entsprechenden Wohnung verbunden ist; in diesem Fall ist die Mitwirkung der weiteren Eigentümer zur schuldrechtlichen Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts nicht erforderlich, sodass ein gültiges Vermächtnis vorliegt.
Ein Recht zur ausschließlichen Benützung eines Teils der gemeinschaftlichen Sache hat ein Miteigentümer nur dann, wenn ihm dieses Recht durch eine Benützungsvereinbarung oder gerichtlich im Weg einer Benützungsregelung eingeräumt ist. Eine Benützungsvereinbarung kann von den Miteigentümern nur einstimmig getroffen werden. Sie wirkt für und gegen den Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers, es sei denn, die Benützungsvereinbarung wäre auf die Person der derzeitigen Miteigentümer eingeschränkt worden. Sie kann auch schlüssig zustande kommen, was bei langjähriger und von allen Miteigentümern unwidersprochen gehandhabter Übung angenommen wird. Im Zweifel ist aber eine nicht bindende faktische Gebrauchsregelung anzunehmen. Liegt aber eine auch die Gesamtrechtsnachfolger bindende Benützungsvereinbarung der Miteigentümer vor, so ist das Vermächtnis des Wohnungsgebrauchsrechts wirksam.