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Zivilrecht

OGH: Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Sachwalter – Ablehnung aufgrund hoher Arbeitsbelastung

Es bildet keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht die vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführten Ablehnungsgründe, wonach er bereits mit drei sehr aufwendigen Sachwalterschaften betraut sei, schon jetzt „immer wieder bis in die Abendstunden und am Wochenende“ arbeite und für seine Mutter und seinen Bruder die Hausverwaltung im Bezug auf „mehrere Liegenschaften in mehreren Orten in Österreich mit zahlreichen Mietern“ übernommen habe, wobei diese Tätigkeit „ein Ausmaß von mindestens 50 % seiner Arbeitsleistung“ erreiche, nicht als berücksichtigungswürdig ansah

09. 08. 2016
Gesetze:   § 274 ABGB, §§ 268 ff ABGB
Schlagworte: Sachwalterschaft, Bestellung, Rechtsanwalt, Ablehnung, hohe Arbeitsbelastung

 
GZ 3 Ob 124/16f, 13.07.2016
 
OGH: Nach dem klaren Wortlaut des § 274 Abs 2 ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Ablehnungsgründe sind in erster Instanz konkret geltend zu machen. Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung reichen nicht. Nur eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung führt zur Unzumutbarkeit. Allgemeine Behauptungen über den Kanzleibetrieb, die nicht über das hinausgehen, was auf jede durchschnittliche Rechtsanwaltskanzlei zutrifft, reichen ebenso wenig wie Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung.
 
Ob die im Einzelfall vorgetragenen Argumente des Rechtsanwalts, welche seiner Ansicht nach die Übernahme der konkreten Sachwalterschaft unzumutbar machen, im Einzelfall gerechtfertigt sind, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf. Es bildet keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht die vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführten Ablehnungsgründe, wonach er bereits mit drei sehr aufwendigen Sachwalterschaften betraut sei, schon jetzt „immer wieder bis in die Abendstunden und am Wochenende“ arbeite und für seine Mutter und seinen Bruder die Hausverwaltung im Bezug auf „mehrere Liegenschaften in mehreren Orten in Österreich mit zahlreichen Mietern“ übernommen habe, wobei diese Tätigkeit „ein Ausmaß von mindestens 50 % seiner Arbeitsleistung“ erreiche, nicht als berücksichtigungswürdig ansah.
 
 

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