Bei der Verletzung eines Stammarbeiters des Beschäftigers durch eine überlassene Arbeitskraft entfaltet der Überlassungsvertrag keine Schutzwirkungen zugunsten des Geschädigten
GZ 2 Ob 181/15d, 28.06.2016
OGH: Die Zurverfügungstellung einer Arbeitsmaschine samt Überlassung einer Arbeitskraft gegen Entgelt ist idR Sachmiete verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag, wenn es dem Mieter überlassen ist, wie er die Arbeitsmaschine zusammen mit der Arbeitskraft verwendet („Kranvertrag“). Maßgeblich für die Abgrenzung zum Werkvertrag ist, dass der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Es kommt darauf an, ob der Erfolg von dem bewirkt werden soll, für dessen Zwecke die Sache verwendet wird, oder vom Eigentümer. Das Mietverhältnis setzt begrifflich eine Sache voraus, die in die tatsächliche Gewalt des Mieters gelangt. Werden fremde Sachen, also zB technische Hilfsmittel, zur Herbeiführung eines Arbeitserfolgs benützt, ist maßgeblich, ob diese technischen Hilfsmittel im Einzelfall dem Kunden für bestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen oder aber vom Unternehmer selbst zur eigenverantwortlichen Herbeiführung des vom Besteller gewünschten Arbeitserfolgs verwendet werden. Ausschlaggebend ist, wer nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags die entscheidenden Weisungen geben sollte. Wurden dazu keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen, bedarf es einer sorgfältigen Würdigung aller feststellbaren Umstände, um durch Auslegung zu ermitteln, welche Absichten die Parteien mit der Überlassung des (hier) Unimogs und der Beistellung des Unimog-Fahrers verfolgten und wie sie sich die rechtliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses gedacht haben.
Der Gegenstand des Dienstverschaffungsvertrags erschöpft sich in der Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Dienstnehmer, umfasst aber nicht die Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen mit Hilfe der Leihdienstnehmer oder zur Herbeiführung eines bestimmten Leistungserfolgs. Der Überlasser haftet lediglich für die durchschnittliche berufliche oder fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft des überlassenen Arbeitnehmers. Aus einer bestimmten fachlichen Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese bei der Verrichtung der Arbeiten nach eigenem Gutdünken agieren konnte.
Bei der Verletzung eines Stammarbeiters des Beschäftigers durch eine überlassene Arbeitskraft entfaltet der Überlassungsvertrag keine Schutzwirkungen zugunsten des Geschädigten, weil der Überlasser nicht für eine schlechte Arbeitsleistung des überlassenen Arbeitnehmers haftet und dieser nicht als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. Insbesondere wurde vorliegend nicht behauptet, dass der Überlasser Pflichten aus dem Überlassungsvertrag verletzt hätte, etwa weil der Unimog-Fahrer unbegabt, mangelhaft ausgebildet oder ungeeignet gewesen sei.