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Zivilrecht

OGH: EKHG – zum „Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges (Ladevorgänge)

Ein Unfall beim Üben mit einem auf einem Unimog montierten Kran ereignet sich nicht beim Betrieb iSd § 1 EKHG

09. 08. 2016
Gesetze:   § 1 EKHG, § 2 KHVG, § 4 KHVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, Betrieb eines Kraftfahrzeugs, Kfz, ortsgebundene Arbeitsmaschine, Be- und Entladen, Vorbereitungshandlung, Gefährdungshaftung, Haftpflichtversicherung

 
GZ 2 Ob 181/15d, 28.06.2016
 
OGH: Unter „Betrieb“ iSd § 1 EKHG ist die bestimmungsgemäße Verwendung des Kfz als Fahrmittel, also zur Ortsveränderung unter Benützung seiner Maschinenkraft zu verstehen. Es kommt nicht darauf an, dass das Kfz im Unfallszeitpunkt noch in Bewegung ist. Auch bei stehenden Fahrzeugen kann es zu einem Betriebsunfall kommen, sofern der Unfall mit der Gefährlichkeit des Kfz im ursächlichen Zusammenhang steht. Das Abstellen zum Zweck des Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb, auch das Be- und Entladen ist ein Betriebsvorgang. Es muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang idS besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen.
 
Ausgehend vom eigentlichen Zweck eines Kfz, der Ortsveränderung, wird die Haftung des Halters nach dem EKHG abgelehnt, wenn ein Kfz mit Sonderausstattung als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird. Maßgebend ist nicht nur die vorübergehende Aufhebung der Fahrbarkeit, sondern va die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeugs für einen Arbeitsvorgang außerhalb desselben, der mit den für das Kfz typischen Funktionen nicht im Zusammenhang steht. Wird hingegen die Motorkraft zum Antrieb eines auf dem Kfz montierten Hebekrans eingesetzt, um das eigene Kfz zu be- oder zu entladen, handelt es sich um einen Betriebsvorgang.
 
Ein Unfall, der sich ereignet hat, als eine Unimog-Fahrer mit einem darauf montierten Kran die Manipulation mit Rohren geübt hat, steht mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens in keinem sachlichen Zusammenhang und stellt auch keine Vorbereitungshandlung für einen späteren Ladevorgang dar. Er verwirklicht nicht die spezifische Gefährlichkeit des Kfz, sondern jene des außerhalb desselben betätigten Krans samt der daran befestigten Vorrichtung (Rohrgreifer). Es liegt kein Unfall vor, der sich „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs iSd § 1 EKHG ereignet hat.
 
Versicherungsschutz bei „Verwendung“ des versicherten Fahrzeuges iSd § 2 Abs 1 KHVG besteht zwar bei Gebrauch des Fahrzeugs als solches schlechthin. Jedoch besteht nach § 4 Abs 1 Z 4 KHVG die Möglichkeit, Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken vertraglich vom Versicherungsschutz auszuschließen.
 
 

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