Nach der Rsp des VwGH kann die Gesetzwidrigkeit eines Versetzungs- oder Verwendungsänderungsverfahrens, die darin liegt, dass der Beamte entgegen der Bestimmung des § 101 ArbVG ohne Zustimmung des Betriebsrates versetzt wird, im weiteren Verfahren - etwa durch Einholung einer Zustimmungserklärung des Betriebsrates im Berufungsstadium - saniert werden, wobei eine bescheidmäßig vorzunehmende Versetzung bzw Verwendungsänderung erst mit Wirksamkeit zu einem Zeitpunkt verfügt werden darf, welcher nach Erteilung der Zustimmungserklärung gelegen ist
GZ Ra 2016/12/0019, 19.04.2016
VwGH: Nach der Rsp des VwGH kann die Gesetzwidrigkeit eines Versetzungs- oder Verwendungsänderungsverfahrens, die darin liegt, dass der Beamte entgegen der Bestimmung des § 101 ArbVG ohne Zustimmung des Betriebsrates versetzt wird, im weiteren Verfahren - etwa durch Einholung einer Zustimmungserklärung des Betriebsrates im Berufungsstadium - saniert werden, wobei eine bescheidmäßig vorzunehmende Versetzung bzw Verwendungsänderung erst mit Wirksamkeit zu einem Zeitpunkt verfügt werden darf, welcher nach Erteilung der Zustimmungserklärung gelegen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 5. Juli 2006, 2006/12/0002, mwN, in welchem sich der VwGH auch mit der Rsp des OGH zu § 101 ArbVG auseinandergesetzt hat). Diese Rsp des VwGH ist auch auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar, zumal auch die Entscheidung eines VwG an die Stelle des bei ihm bekämpften Bescheides tritt und das VwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet - auch im Fall einer Versetzung, bei welcher die aufschiebende Wirkung einer sich gegen einen solchen Bescheid richtenden Beschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist - die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat.