Werden von einem Nachbarn innerhalb der gem § 22 Abs 2 NÖ BauO gesetzten Frist nur unzulässige Einwendungen erhoben, so erlischt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung dessen Parteistellung; der Umstand, dass die Baubehörde - etwa, weil eine andere Partei zulässige Einwendungen erhoben hat, oder aus einem anderen Grund - nach Ablauf dieser Frist dennoch gem § 21 NÖ BauO eine Bauverhandlung abgehalten und dazu den präkludierten Nachbarn geladen hat, der in der Verhandlung nunmehr (ihrem Wesen nach zulässige) Einwendungen erhebt, kann nach dem eindeutigen Regelungsinhalt des § 22 Abs 2 NÖ BauO nicht dazu führen, dass dieser Nachbar dadurch die Parteistellung wiedererlangt
GZ Ra 2016/05/0035, 24.05.2016
VwGH: Die Bestimmungen über den Entfall der Bauverhandlung in § 22 BauO wurden im Hinblick auf die durch das BGBl I Nr 158/1998 in das AVG eingefügte Bestimmung des § 82 Abs 7 neuerlich erlassen.
Nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs 2 BauO - der § 42 AVG zum Vorbild hat - tritt der Verlust der Parteistellung gem § 22 Abs 2 letzter Satz BauO dann ein, wenn die betroffene Partei (wie etwa ein Nachbar iSd § 6 Abs 1 Z 3 leg cit) bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge im Fall der nicht fristgerechten Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde. Eine solcherart - mangels Erhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben - verlorene Parteistellung kann in der Folge (nur) unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 3 BauO durch eine nachträgliche Einwendung ex nunc neuerlich erworben werden.
Bei den in § 22 Abs 2 BauO genannten Einwendungen gegen ein Bauvorhaben muss es sich um Einwendungen iSd § 42 Abs 1 AVG handeln. Eine solche Einwendung eines Nachbarn liegt nach ständiger hg Rsp nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden - worunter va solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist -, so kommt es daher zum Verlust der Parteistellung.
Werden somit von einem Nachbarn innerhalb der gem § 22 Abs 2 BauO gesetzten Frist nur unzulässige Einwendungen erhoben, so erlischt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung dessen Parteistellung. Der Umstand, dass die Baubehörde - etwa, weil eine andere Partei zulässige Einwendungen erhoben hat, oder aus einem anderen Grund - nach Ablauf dieser Frist dennoch gem § 21 BauO eine Bauverhandlung abgehalten und dazu den präkludierten Nachbarn geladen hat, der in der Verhandlung nunmehr (ihrem Wesen nach zulässige) Einwendungen erhebt, kann nach dem eindeutigen Regelungsinhalt des § 22 Abs 2 BauO nicht dazu führen, dass dieser Nachbar dadurch die Parteistellung wiedererlangt.
Die Revisionswerber irren daher, wenn sie meinen, es habe im vorliegenden Fall genügt, während der letzten Bauverhandlung eine zulässige Einwendung zu erheben.