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Steuerrecht

VwGH: Grunderwerbsteuer iZm Scheidungsvergleich

Nach stRsp des VwGH kann in Scheidungsvergleichen die Ermittlung einer Gegenleistung im Einzelfall möglich sein, insbesondere bei der wechselseitigen Übertragung von Liegenschaftsanteilen

08. 08. 2016
Gesetze:   § 4 GrEStG, § 5 GrEStG, § 55a EheG
Schlagworte: Grunderwerbsteuer, Scheidungsvergleich, Gegenleistung, Tausch von Liegenschaften

 
GZ Ra 2016/16/0024, 25.04.2016
 
VwGH: Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das BFG habe den Scheidungsvergleich des Revisionswerbers, mit dem er nicht nur eine Liegenschaftshälfte an seine frühere Ehefrau übertragen und von dieser den halben Mindestanteil an einer Eigentumswohnung erhalten, sondern vielmehr umfangreiche weitere Regelungen getroffen habe, unzutreffend als Tausch von Liegenschaften qualifiziert und sei damit von näher zitierter Rsp des VwGH abgewichen. Dem steht allerdings entgegen, dass nach stRsp des VwGH in Scheidungsvergleichen die Ermittlung einer Gegenleistung im Einzelfall möglich sein kann, insbesondere bei der wechselseitigen Übertragung von Liegenschaftsanteilen. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2006/16/0018, bei einem vergleichbaren Scheidungsvergleich mit wechselseitiger Übertragung von Liegenschaftsanteilen einen Tausch angenommen. Dem in der Revision zusätzlich genannten Erkenntnis vom 30. Juni 2005, 2005/16/0085, lag ein abweichender Sachverhalt zu Grunde, weil dort im Vergleich keine gegenseitige Übertragung von Liegenschaftsanteilen erfolgte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das BFG bei der Auslegung des hier in Rede stehenden Scheidungsvergleiches in unvertretbarer Weise von den von der Rsp des VwGH entwickelten Grundsätzen abgewichen wäre, sodass der aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt und die Revision daher zurückzuweisen war.
 
 
 

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