Es unterliegt keinem Zweifel, dass auch ein "Tippbetrieb" vom Anwendungsbereich des § 17 Abs 1 AM-VO umfasst ist
GZ Ra 2016/02/0058, 15.04.2016
Der Revisionswerber bringt vor, es fehle Rsp des VwGH zur Frage, ob ein "Tippbetrieb", welcher konkret vom leitenden Werkmeister am 12. Mai 2014 angewendet worden sei, unter § 17 Abs 1 AM-VO zu subsumieren sei. Die Maschine sei nicht im "Dauerbetrieb", sondern lediglich für etwa eine Sekunde bzw in dem für die Einstellung notwendigen kurzfristigen Ausmaß in Betrieb gewesen.
VwGH: Abgesehen davon, dass dem Wortlaut des § 17 Abs 1 AM-VO nicht zu entnehmen ist, dass der Tatbestand auf in "Dauerbetrieb" befindliche Arbeitsmittel eingeschränkt zu verstehen ist, gebietet auch das Unionsrecht eine weite, den "Tippbetrieb" mitumfassende Auslegung: Das ASchG dient, wie auch die AM-VO, ua der Umsetzung der Richtlinie 89/655/EWG (nunmehr 2009/104/EG) über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie iSd Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). Der Richtlinie 2009/104/EG geht es wiederum insbesondere um den Arbeitnehmerschutz bei der "Benutzung von Arbeitsmitteln", worunter gem Art 2 lit b der Richtlinie alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten verstanden werden, wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschließlich insbesondere Reinigung. Es unterliegt damit keinem Zweifel, dass auch ein "Tippbetrieb" vom Anwendungsbereich des § 17 Abs 1 AM-VO umfasst ist.