Dem Revisionswerber gelang es nicht aufzuzeigen, welche konkreten Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden
GZ Ra 2016/02/0058, 15.04.2016
VwGH: Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun. Dem Revisionswerber ist selbst unter Berücksichtigung des gesamten im Verfahren erstatteten Vorbringens zum Kontrollsystem die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems nicht gelungen, zumal zwar von jährlich stattfindenden Schulungen durch eine externe Sicherheitsfachkraft und allgemeinen Unterweisungen die Rede ist, jedoch kein wie von der Rsp gefordertes "System" dahinter erkennbar ist. Insbesondere gelang es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, welche konkreten Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Nach den (unbestritten gebliebenen) Feststellungen des VwG nahm der verunfallte Arbeitnehmer - entgegen der allgemeinen Anweisung, Einstell- und Reparaturarbeiten nur bei stillstehenden Maschinen durchzuführen, aber entsprechend einer Einweisung an der konkreten Maschine - die zum Unfall führenden Reparaturarbeiten bei eingeschalteter Maschine vor. Auch dieser Umstand zeigt, dass im gegenständlichen Fall kein funktionierendes Kontrollsystem vorlag, da dieses gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat.