Die Bestimmung in § 25a Abs 4 VwGG über die absolute Unzulässigkeit einer Revision betreffend Verwaltungsstrafsachen greift im vorliegenden Fall nicht, weil § 18 Abs 2 des Vlbg SittenpolG vorsieht, dass Verwaltungsübertretungen gem § 18 Abs 1 lit g leg cit "mit einer Geldstrafe bis zu 200,-- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen" sind und daher - anders, als dies die Voraussetzung des § 25a Abs 4 Z 1 VwGG normiert - in einem solchen Fall auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte
GZ Ra 2016/03/0037, 24.05.2016
VwGH: Vorliegend greift (entgegen dem VwG) die Bestimmung in § 25a Abs 4 VwGG über die absolute Unzulässigkeit einer Revision betreffend Verwaltungsstrafsachen deshalb nicht, weil § 18 Abs 2 des Vlbg SittenpolG vorsieht, dass Verwaltungsübertretungen gem § 18 Abs 1 lit g leg cit "mit einer Geldstrafe bis zu 200,-- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen" sind und daher - anders, als dies die Voraussetzung des § 25a Abs 4 Z 1 VwGG normiert - in einem solchen Fall auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte.