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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 25a Abs 4 VwGG – absolute Unzulässigkeit einer Revision betreffend Verwaltungsstrafsachen

Die Bestimmung in § 25a Abs 4 VwGG über die absolute Unzulässigkeit einer Revision betreffend Verwaltungsstrafsachen greift im vorliegenden Fall nicht, weil § 18 Abs 2 des Vlbg SittenpolG vorsieht, dass Verwaltungsübertretungen gem § 18 Abs 1 lit g leg cit "mit einer Geldstrafe bis zu 200,-- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen" sind und daher - anders, als dies die Voraussetzung des § 25a Abs 4 Z 1 VwGG normiert - in einem solchen Fall auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte

02. 08. 2016
Gesetze:   § 25a VwGG, § 18 Vbg SittenpolizeiG
Schlagworte: Absolute Unzulässigkeit einer Revision betreffend Verwaltungsstrafsachen, Freiheitsstrafe

 
GZ Ra 2016/03/0037, 24.05.2016
 
VwGH: Vorliegend greift (entgegen dem VwG) die Bestimmung in § 25a Abs 4 VwGG über die absolute Unzulässigkeit einer Revision betreffend Verwaltungsstrafsachen deshalb nicht, weil § 18 Abs 2 des Vlbg SittenpolG vorsieht, dass Verwaltungsübertretungen gem § 18 Abs 1 lit g leg cit "mit einer Geldstrafe bis zu 200,-- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen" sind und daher - anders, als dies die Voraussetzung des § 25a Abs 4 Z 1 VwGG normiert - in einem solchen Fall auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte.
 
 
 

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