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Verfahrensrecht

VwGH: Fehlen eines begründeten Berufungsantrages

Einem Auftrag des VwG zur Angabe einer Beschwerdebegründung wird nicht Rechnung getragen, wenn die Partei dem VwG mehrere von ihr früher im Verwaltungsstrafverfahren verfasste Unterlagen mit der Aufforderung zur Kenntnisnahme übermittelt; das läuft offensichtlich darauf hinaus, dass das Gericht dann in den übermittelten Unterlagen die passenden Beschwerdegründe iSd § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG identifizieren sollte, wodurch aber die sich für den Revisionswerber aus dem Mängelbehebungsauftrag ergebende Verpflichtung, die Mangelhaftigkeit der Beschwerde selbst zu beheben, entgegen dem klaren normativen Inhalt des § 13 Abs 3 AVG letztlich auf das VwG überwälzt würde

02. 08. 2016
Gesetze:   § 9 VwGVG, § 17 VwGVG, § 13 AVG, § 63 AVG
Schlagworte: Berufungsantrag, Begründung, Verbesserung

 
GZ Ra 2016/03/0037, 24.05.2016
 
VwGH: Nach der Rsp ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einer Verbesserung zugänglich, § 13 Abs 3 AVG dient aber nicht dazu, einen verfehlten Berufungsantrag zu korrigieren; bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden, vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachten Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Diesem vom VwG zutreffend an den Inhalt einer Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen nach § 9 VwGVG angelegten Maßstab genügt es, wenn das Rechtsmittel der revisionswerbenden Partei vor dem VwG erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.
 
Aus der Passage in der (in Übereinstimmung mit den vorgelegten Akten stehenden) Begründung der Beschwerde lässt sich nicht hinreichend erkennen, womit die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH ihren Standpunkt vertrat. Damit hat das VwG die revisionswerbende Partei rechtskonform zur Behebung des Mangels der Beschwerde nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert.
 
Mit dem Mail vom 19. Februar 2016 konnte dem Revisionswerber diese Mängelbehebung nicht gelingen. Die von ihm eingeschlagene Vorgangsweise, dem VwG mehrere von ihm früher im Verwaltungsstrafverfahren verfasste Unterlagen mit der Aufforderung zur Kenntnisnahme zu übermitteln, läuft offensichtlich darauf hinaus, dass das Gericht dann in den übermittelten Unterlagen die passenden Beschwerdegründe iSd § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG identifizieren sollte, wodurch aber die sich für den Revisionswerber aus dem Mängelbehebungsauftrag ergebende Verpflichtung, die Mangelhaftigkeit der Beschwerde selbst zu beheben, entgegen dem klaren normativen Inhalt des § 13 Abs 3 AVG letztlich auf das VwG überwälzt würde. Im Ergebnis Gleiches gilt auf dem Boden der im Beschluss angestellten Überlegung für das zweite im Beschluss des VwG angesprochene Schreiben der revisionswerbenden Partei vom 19. Februar 2016.
 
 

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