Home

Verfahrensrecht

OGH: Zum Anspruch auf Trauerschmerzengeld im HStVÜ

Ansprüche auf Trauerschmerzengeld sind nach jenem Recht zu beurteilen, das auf Ansprüche des Getöteten anzuwenden gewesen wäre; der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers ist unerheblich

01. 08. 2016
Gesetze:   Art 4 HStVÜ, Art 6 HStVÜ. Art 8 HStVÜ
Schlagworte: Haager Straßenverkehrsübereinkommen, anwendbares Recht, Unterhaltsentgang, Trauerschmerzengeld, immaterielle Schäden Dritter, Unfallort, Zulassungsstaat, Standortstaat

 
GZ 2 Ob 136/15m, 25.05.2016
 
OGH: Art 8 Z 6 HStVÜ regelt das anwendbare Recht für „Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben“ und wird dahin ausgelegt, dass er auch festlegt, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche mittelbar Geschädigte, etwa nahe Angehörige eines Unfallopfers, geltend machen können. Dies betrifft Ansprüche auf entgangenen Unterhalt, aber auch Ansprüche von nicht unmittelbar am Unfall beteiligten Dritten auf Trauerschmerzengeld.
 
Nach der Grundregel des Art 3 HStVÜ ist das Recht jenes Staates anwendbar, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Ist jedoch nur ein Fahrzeug am Unfall beteiligt, das nicht im Unfallstaat zugelassen ist, sieht Art 4 lit a HStVÜ für 3 Fälle die Anwendung des Rechts des Zulassungsstaats vor, und zwar in Bezug auf die Haftung gegenüber 1. dem Fahrzeugführer, dem Halter, dem Eigentümer oder jeder anderen Person, die hinsichtlich des Fahrzeuges ein Recht hat, ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt; 2. einem Geschädigten, der Fahrgast war, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Staat hatte, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat; 3. einem Geschädigten, der sich am Unfallort außerhalb des Fahrzeuges befand, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatte. Die Verweisung auf das Recht des Zulassungsstaates gilt nach Art 6 Satz 2 HStVÜ nicht, „wenn weder der Eigentümer noch der Halter noch der Führer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatte“. In diesem Fall ist statt des Rechts des Zulassungsstaats das Recht jenes Staats anzuwenden, in dem sich der gewöhnliche Standort des Fahrzeugs befand.
 
Das Übereinkommen geht daher davon aus, dass das Recht des Unfallorts für die Beteiligten nur von geringer Relevanz ist, wenn weder das Fahrzeug in diesem Staat zugelassen noch der unmittelbar geschädigte Fahrgast dort ansässig war (Art 4 HStVÜ). Subsidiär ist daher das Recht des Zulassungsstaats (oder nach Art 6 das Recht des Standortstaats) anzuwenden. Dies gilt auch für Dritte, die Ansprüche aus der Verletzung oder dem Tod des Fahrgasts ableiten. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum diese Ansprüche - anders als jene des Fahrgasts - nach dem Recht des Unfallorts beurteilt werden sollten. Denn die Nahebeziehung eines solchen Dritten zu diesem Recht ist mangels Anwesenheit am Unfallort noch geringer als jene des unmittelbar geschädigten Fahrgasts. Ansprüche auf Trauerschmerzengeld sind daher nach jenem Recht zu beurteilen, das - im Fall des Überlebens - auf Ansprüche des Getöteten anzuwenden gewesen wäre. Der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
 
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at