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Verfahrensrecht

OGH: „Streitanhängigkeit“ im Außerstreitverfahren?

Der Begriff der „Streitanhängigkeit“, auf die sich die Rechtsmittelwerberin beruft, ist dem Außerstreitverfahren fremd; richtig ist hingegen, dass das Verfahrenshindernis der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung iSd Wiederholungsverbots („ne bis in idem“) auch im Verfahren außer Streitsachen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist

01. 08. 2016
Gesetze:   § 9 AußStrG, § 12 AußStrG, § 42 AußStrG, § 43 AußStrG, § 411 ZPO
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Streitanhängigkeit, ne bis in idem, materielle Rechtskraft, Antrag

 
GZ 16 Ok 7/16i, 04.07.2016
 
Die Rekurswerberin vertritt die Auffassung, dass das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit auch im Außerstreitverfahren die doppelte Geltendmachung identer Ansprüche zwischen denselben Parteien verbiete. Im Verfahren 27 Kt 9/16z, 27 Kt 10/16x sei ein identer Anspruch, basierend auf demselben Sachverhalt zwischen den Parteien, geltend gemacht worden. Der neuerliche Antrag sei daher im Hinblick auf die Streitanhängigkeit unzulässig. Der Antragstellerin sei die Möglichkeit offen gestanden, gegen die Entscheidung im Vorverfahren einen Rekurs zu erheben, weil im Rekursverfahren kein Neuerungsverbot bestehe. Mangels eines Rechtsmittels sei die Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Hausdurchsuchung in Rechtskraft erwachsen, weshalb die einmal mit Beschluss entschiedene Frage bei gegebener Identität des Anspruchs keiner neuerlichen richterlichen Nachprüfung unterzogen werden dürfe. Im Übrigen sei kein schlüssiges Vorbringen zu einem begründeten Verdacht erstattet worden; die bloße Übermittlung von Angeboten zwischen Wettbewerbern sei nicht geeignet, den Verdacht eines Kartellrechtsverstoßes zu begründen.
 
OGH: Im Außerstreitverfahren werden nur an die Anhängigkeit des Verfahrens Rechtsfolgen geknüpft; der Begriff der „Streitanhängigkeit“, auf die sich die Rechtsmittelwerberin beruft, ist dem Außerstreitverfahren fremd. Während im Zivilprozess ein Zweitprozess wegen Streitanhängigkeit gar nicht eingeleitet werden darf, sodass die auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtete Klage aufgrund des Prozesshindernisses der Rechtskraft zurückzuweisen ist, kann derselbe außerstreitige Antrag zwar neuerlich anhängig gemacht, muss aber dann an das Gericht des Zuvorkommens überwiesen werden.
 
Richtig ist hingegen, dass das Verfahrenshindernis der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung iSd Wiederholungsverbots („ne bis in idem“) auch im Verfahren außer Streitsachen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist.
 
Die Rechtskraftwirkung setzt die Identität der Parteien, des geltend gemachten Begehrens und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus.
 
Von Identität des Anspruchs, bei dem ein neuer Antrag ausgeschlossen ist, spricht man dann, wenn der Gegenstand des neuerlichen Rechtsschutzantrags und der Gegenstand der schon vorliegenden Entscheidung gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe (oder bloß ein quantitatives Minus) fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den festgestellten entsprechen. Die Einmaligkeitswirkung besteht daher nicht, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen nur teilweise übereinstimmen, also beim später geltend gemachten Anspruch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten.
 
Bei geänderter Sachlage, also bei nachträglichen Tatbestandsveränderungen oder bei Veränderung der Individualisierungsmerkmale des Rechtsschutzanspruchs, aufgrund dessen die Entscheidung ergangen ist, entsteht ein neuer Rechtsschutzanspruch, der dann von der materiellen Rechtskraft der Entscheidung über den ersten nicht berührt ist.
 
Letzteres ist hier der Fall: Das Erstgericht hat in seiner ursprünglichen Entscheidung in Bezug auf die nunmehrige Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine ausreichenden Tatsachenbehauptungen vorlägen, die (auch) die Antragsgegnerin in Bezug auf den geltend gemachten Tatverdacht implizierten.
 
Solche Behauptungen hat die Antragstellerin im nachfolgenden Antrag nachgeholt und damit ihren ursprünglichen Rechtsschutzantrag insoweit verändert und individualisiert. Damit besteht keine Identität des neuerlichen Antrags im Vergleich zu den rechtserzeugenden Tatsachen in der Vorentscheidung, weshalb das Verfahrenshindernis der materiellen Rechtskraft der abweisenden Entscheidung im Vorverfahren nicht gegeben ist.
 
Soweit die Rechtsmittelwerberin letztlich meint, „die bloße Übermittlung von Angeboten zwischen zwei Mitbewerbern“ sei für sich nicht geeignet, den Verdacht eines Kartellrechtsverstoßes zu begründen, ist sie auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses zum begründeten Tatverdacht zu verweisen, den sie allein mit ihrer These nicht nachvollziehbar in Zweifel ziehen kann.
 
 
 

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