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Verfahrensrecht

OGH: Zur Schlüssigkeit der Klage bei Teileinklagung

Wird nur ein Teilanspruch geltend gemacht und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat der Kläger klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen

01. 08. 2016
Gesetze:   § 226 ZPO, § 182 ZPO
Schlagworte: Klagebegehren, Teileinklagung, Pauschalbetrag, Bestimmtheit, Schlüssigkeit, Erörterungspflicht des Gerichtes, Aufforderung zu Schlüssigstellung

 
GZ 7 Ob 52/16x, 15.06.2016
 
OGH: Ein Klagebegehren ist dann rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nämlich nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden.
 
Wird nur pauschal ein Anspruch geltend gemacht und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat der Kläger klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will, ist jedenfalls unzulässig, und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich insgesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird.
 
Vorliegend hat der Kläger nur einen (pauschalen) Teilbetrag eingeklagt, hinsichtlich der Rechnungssumme zwar im Detail dargestellt, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt und insbesondere, welcher Betrag auf den jeweiligen Zusatzauftrag entfällt. Er hat aber nicht dargelegt, welcher Zusatzvertrag und welcher Teil davon vom geltend gemachten Pauschalbetrag erfasst sein soll. Dieses Begehren ist unbestimmt.
 
Das Fehlen des Bestimmtheitserfordernisses iSd § 226 ZPO führt aber nicht zur sofortigen Abweisung der Klage. Der Kläger ist nach § 182 ZPO - auch wenn er anwaltlich vertreten ist - zu einer entsprechenden Präzisierung des Begehrens aufzufordern
 
 

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