§ 6 Abs 1 dritter Satz BMSVG ist dahin auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Tag dieses Nachfolgearbeitsverhältnisses einsetzt, und zwar unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgedienstverhältnisses
GZ 9 ObA 30/16a, 25.05.2016
OGH: § 6 Abs 1 dritter Satz BMSVG ist dahin auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Tag dieses Nachfolgearbeitsverhältnisses einsetzt, und zwar unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgedienstverhältnisses.
Im Anlassfall bestand daher schon ab Beginn des zweiten Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der G***** GmbH von 21. 8. 2014 bis 17. 9. 2014 eine Beitragspflicht des Arbeitgebers zur BV-Kasse. Damit hatte die Klägerin als Anwartschaftsberechtigte bei Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung gem § 14 Abs 3 iVm § 17 Abs 1 Z 2 BMSVG einen Anspruch auf Auszahlung der bis zu diesem Zeitpunkt „gesperrten“, nunmehr klageweise geltend gemachten Abfertigung aus dem früheren Arbeitsverhältnis von 12. 10. 2009 bis 30. 6. 2014. Gesetzliche Gründe dafür, dass der Anspruch auf Verfügung über die „gesperrte“ Abfertigung nicht besteht, liegen nicht vor: Das letzte Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde durch keine „verfügungsschädliche“ Beendigungsart iSd § 14 Abs 2 Z 1 bis 3 BMSVG beendet und es liegen auch nicht weniger als drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) iSd § 14 Abs 2 Z 4 BMSVG vor. Auf die von Mayr vertretene Ansicht, dass Auflösungen in einem beitragsfreien ersten Monat nicht zur Erfüllung des Tatbestands nach § 14 Abs 3 BMSVG ausreichen, braucht hier nicht eingegangen zu werden.